Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 U 110/19 -Urteil vom 22.10.2019
Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das am 12. Juni 2019 verkündete Einzelrichterurteil des Landgerichts Stendal teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten 50 % der Kosten der Trockenlegung der Giebelwand zwischen den Gebäuden B. Straße 40 und B. Straße 41 in A. im nicht unterkellerten Bereich zu tragen haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der im selbständigen Beweisverfahren des Amtsgerichts Stendal zum Geschäftszeichen 3 H 8/17 entstandenen Kosten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird auf die Darstellung des Sachverhalts verzichtet.
II.
Die Berufung hat nur mit dem Hilfsantrag Erfolg.
1. Zutreffend hat die Kammer einen Anspruch auf Zahlung eines hälftigen Kostenvorschusses für die Instandsetzung der die Gebäude der Parteien trennenden Giebelwand verneint.
Zwar regelt die Vorschrift des § 13 Abs. 3 NbG LSA, dass die Nachbarn verpflichtet sind, die Unterhaltungskosten der Grenzwand zu gleichen Teilen zu tragen, wenn der eine Nachbar ohne eigene Grenzwand an die Grenzwand des Nachbarn anbaut. Diese Vorschrift begründet allerdings keinen Kostenvorschussanspruch hinsichtlich der anstehenden Unterhaltungskosten einer Grenzwand gegen den Nachbarn, der an die fremde Grenzwand angebaut hat. Ein solcher Vorschussanspruch wird in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur nicht vertreten. Auch der Senat kann aus § 13 NbG LSA einen solchen Vorschussanspruch nicht ableiten, denn dieser hätte ausdrücklich geregelt werden müssen. Der Landesgesetzgeber hat dies bei § 13 Abs. 3 NbG offenbar nicht gewollt, wie bei der speziellen, hier nicht einschlägigen Konstellation des § 12 Abs. 3 NbG LSA abzulesen ist. Dort sieht das Gesetz ausdrücklich einen Kostenvorschuss vor.
Ein Kostenvorschussanspruch kann auch nicht aus allgemeinen Billigkeitserwägungen abgeleitet werden. Anders als die Klägerin meint, ist es nicht billig, die hälftige Kostentragungspflicht des § 13 Abs. 3 NbG LSA in einen Kostenvorschussanspruch münden zu lassen.
Der Verweis auf eine vergleichbare Regelung in § 922 Satz 2 BGB rechtfertigt auch keinen Vorschussanspruch. Anders als eine gem[…]