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Verkehrsunfall: Ersatz des fiktiven Nettoschadens zzgl. Umsatzsteuer

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Landgericht Coburg
Az: 33 S 57/10
Beschluss vom 18.01.2011

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz erlässt das Landgericht Coburg -3. Zivilkammer- durch xxx am 18.01.2011 folgenden Beschluss
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 23.06.2010, Az.: 12 C 1710/09, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.834,54 EUR festgesetzt.

Gründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen zur Überzeugung des Berufungsgerichts vorliegen.
Auf die beabsichtigte Zurückweisung sowie die Gründe hierfür sind die Parteien mit Verfügung vom 08.12.2010 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO hingewiesen worden. Auf die bereits in diesem Hinweis enthaltene ausführliche Begründung für die Zurückweisung wird vollumfänglich Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die in der Stellungnahme des Klägers vom 27.12.2010 angeführten Argumenten sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geeignet, die im Hinweis enthaltenen Gründe für die Zurückweisung in Frage zu stellen und ein anderes Ergebnis zu begründen.
Durch die von dem Amtsgericht Coburg und der Berufungskammer in der Hinweisverfügung vorgenommene Schadensberechnung wird der Kläger nicht in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt. Es ist gerade Ausfluss der Dispositionsfreiheit, dass es dem Kläger unbenommen ist, ein günstigeres Ersatzfahrzeug zu kaufen. Er hätte ebenso gänzlich von einer Reparatur und der Ersatzbeschaffung absehen oder lediglich eine Notreparatur durchführen lassen und das Fahrzeug weiterbenutzen sowie den vereinnahmten Betrag anderweitig verwenden können. Soweit er darauf hinweist, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gebe, dass sich ein Geschädigter nach der Rosinentheorie einzelne Schadenspositionen zur fiktiven Abrechnung, andere aber zur Abrechnung nach tatsächlichen Aufwendungen aussuchen kann, so ist dies nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Rechts[…]


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