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Geschwindigkeitsüberschreitung Polizeibeamter während Dienstfahrt – Augenblicksversagen

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AG Landstuhl – Az.: 2 OWi 4211 Js 4647/21 – Urteil vom 11.05.2021

In dem Bußgeldverfahren wegen OWi StVO hat das Amtsgericht Landstuhl aufgrund der Hauptverhandlung vom 11.05.2021 für Recht erkannt:

Von der Zuziehung eines Urkundsbeamten wurde gemäß § 226 Abs. 2 StPO abgesehen.

1. Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 240 EUR verurteilt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 41, 49 StVO, 24 StVG, 3 Abs. 4a BKatV, 11.3.6 BKat
Gründe:
I.

Der Betroffene hat sich zur Person wie folgt eingelassen: KHK bei der PI pp. Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat das Gericht folgende Feststellungen treffen können:

Der Betroffene war am 24.11.2020 Führer des PKW mit dem Kennzeichen pp. und befuhr um 12:45 Uhr die BAB6, Fahrtrichtung Mannheim. Auf Höhe des km 633,2, Gemarkung Ramstein, fuhr der Betroffene statt der durch Verkehrszeichen angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 119 km/h. Gemessen wurde mit dem Messsystem PoliScan Speed FM1. Die gemessene Geschwindigkeit betrug zunächst 123 km/h, wobei anschließend als Toleranz 4 km/h abgezogen worden sind. Das Messgerät wurde stationär und damit gemäß der zugrundeliegenden Baumusterprüfbescheinigung genutzt. Das Messgerät war zum Zeitpunkt der Messung geeicht, ausweislich des Eichscheins auch konformitätsbewertet, und wurde gemäß der Gebrauchsanweisung von geschultem Messpersonal bedient. Die aufgestellten Verkehrszeichen waren beidseitig aufgestellt und erkennbar.

III.

Der entbundene Betroffene hat sich zur Sache über seine vertretungsberechtigte Verteidigerin in der Hauptverhandlung wie in seinen zuvor zu den Akten gereichten Erklärungen und Schriftsätzen eingelassen:

Er habe sich mit einem zivilen Dienst-Kfz auf dem Weg zu einem Dienstgeschäft befunden und sei wegen eines Rückstaus in Zeitverzug gewesen. „Um das Dienstgeschäft, welches terminiert war, zeitgerecht erledigen zu können, fuhr ich 119 km/h auf der BAB6“ (Bl. 27 d.A.) Die Sicht auf die Verkehrszeichen sei durch neben ihm fahrende Kraftfahrzeuge (LKW) verwehrt gewesen und er habe die Beschilderung übersehen. Das Dienstgeschäft hat er als jährlichen Pflichtleistungsnachweis (Prüfung) mit der Dienstpistole konkretisiert und die Befürchtung […]


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