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Betriebsbedingte Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse – Beweislast

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ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 283/16, Urteil vom 24.03.2016

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 21. Dezember 2015 zum 31. März 2016 beendet wird.

II. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. März 2016 hinaus fortbesteht.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.800,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht um – auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützte – Kündigung. – Vorgefallen ist folgendes:

I. Die (heute) 35-jährige1 Klägerin trat per 15. Januar 2011 als „Assistentin am Standort Berlin“ in die Dienste der Beklagten (Kopie Anstellungsvertrag vom 20. Dezember 2010/5. Januar 20112: Urteilsanlage I.; Kopie „Allgemeine Vertragsbestandteile“3: Urteilsanlage II.), die sich mit einer nicht näher bezeichneten Zahl von (aber jedenfalls mehr als zehn4) Vollzeitbeschäftigten unter anderem der Unternehmensberatung widmet. Hier bezog die Klägerin zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, für durchschnittlich 40 Arbeitsstunden pro Woche ein Monatsgehalt von 2.600,– Euro (brutto).

II. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 (Kopie5: Urteilsanlage III.), das seine Adressatin zu einem gleichfalls nicht näher bezeichneten Zeitpunkt erreichte, erklärte die Beklagte ohne Angabe von Gründen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2016. – Hiermit will es die Klägerin nicht bewenden lassen: Sie nimmt die Beklagte mit ihrer am 8. Januar 2016 bei Gericht eingereichten und 13 Tage später (21. Januar 2016) zugestellten Klage im Wesentlichen auf Feststellung in Anspruch, dass die Kündigung ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet habe. Sie hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt und bestreitet das Vorliegen eines Grundes, der diese rechtfertigen würde, „mit Nichtwissen“6. Bestritten werde auch, dass eine sogenannte Sozialauswahl getroffen worden sei7.

III. Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 21. Dezember 2015 zum 31. März 2016 beendet wird;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. März 2016 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

V. S[…]


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