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Schadensersatzanspruch Kind gegen Eltern wegen zweckwidriger Verwendung von Geldern

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 WF 179/21 – Beschluss vom 23.07.2021

1.1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.06.2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 06.05.2021, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung mit insgesamt zutreffenden Erwägungen die Erfolgsaussichten für den durch die Antragstellerin verfolgten Antrag verneint.

(Symbolfoto:Syda Productions/Shutterstock.com)

Mit ihrem Hauptsachenantrag verfolgt die (volljährige) Antragstellerin Geldansprüche im Umfange von rd. 21.000 € gegenüber ihren Eltern aufgrund behaupteter zweckwidriger Verwendung von Geldern, insbesondere von Spendengeldern, die im Zusammenhang mit der Leukämieerkrankung der Antragstellerin ab 2009 geflossen sind. Ein solcher Anspruch der Antragstellerin auf Schadensersatz nach § 1664 Abs. 1 BGB (oder aus sonstigen Gründen, z. B. wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 816 Abs. 2 BGB) scheidet aber nach derzeitigem Stand aus.
I. Allgemeines
1. Verletzung der Vermögenssorge
§ 1664 Abs. 1 BGB enthält eine Anspruchsgrundlage für Ersatzansprüche eines Kindes gegen seine Eltern für den Fall einer Pflichtverletzung in Ausübung der elterlichen Sorge (BGH FamRZ 2021, 518; BGH FamRZ 2019, 1620). Nach dieser Vorschrift haben die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Die Pflicht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 S. 1 BGB), umfasst u.a. die Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Vermögenssorge beinhaltet nach § 1642 BGB nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kin[…]


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