BGH
AZ.: I ZR 187/97
Urt. v. 8. Oktober 1998
Vorinstanzen: OLG Düsseldorf , LG Duisburg
Leitsätze:
ZugabeVO § 1 Abs. 1; UWG §§ 1, 3; PAngV 1985 § 1 Abs. 1, 2 und 6
„Handy für 0, 00 DM“
a) Das in der Werbung herausgestellte Angebot für den Erwerb eines Mobiltelefons, das bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrags nichts oder fast nichts kosten soll, stellt nicht die Ankündigung einer Zugabe dar.
b) Ein solches blickfangmäßig herausgestelltes Angebot ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig nach § 1 UWG.
Eine derartige Werbung ist jedoch irreführend und verstößt gegen die Preisangabenverordnung, wenn die für den Verbraucher mit Abschluß des Netzkartenvertrags verbundenen Kosten nicht deutlich kenntlich gemacht werden. Dies bedeutet, daß die Angaben über die Kosten des Netzzugangs räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zugeordnet sowie gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein müssen.
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 8. Oktober 1998 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1998 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber beim Handel mit Mobiltelefonen. In einer Zeitungsanzeige warb die Beklagte für ein D-Netz-Mobilfunktelefon zum Preis von 0,00 DM. Dieser Preis sollte nur in Verbindung mit der Freischaltung eines „12monatigen Debitel-D1-Netzkartenvertrags“ gelten, der – von der Beklagten vermittelt – mit dem sogenannten Service Provider (Debitel) abgeschlossen werden sollte. Die Notwendigkeit des Abschlusses des Kartenvertrags konnte einem Kästchen entnommen werden, das sich in der Anzeige neben dem abgebildeten Mobiltelefon befindet und auf das ein Stern bei der Preisangabe verweist. In dem Kasten findet sich auch eine Tabelle, aus der sich die (einmaligen) Anschlußgebühren, die monatliche Grundgebühr und die Gesprächsgebühren. einschließlich des Mindestumsatzes an Geprächsgebühren je Monat[…]