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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweislast für die Ursache von Feuchtigkeitsschäden in einer Mietwohnung

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LG Freiburg – Az.: 3 S 34/88 – Urteil vom 16.06.1988
Gründe
Für die Frage, ob die Beklagten wegen der im Schlafzimmer aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden die Miete gem. § 537 BGB mindern können und ob sie die aufgetretenen Schäden zu beseitigen haben, kommt es darauf an, ob die Schäden auf einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zurückzuführen sind oder nicht. § 548 BGB regelt insoweit, daß der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die bei vertragsgemäßem Gebrauch auftreten, nicht zu vertreten hat. Unstreitig ist, daß es in der seit dem 1.6.1978 von den Beklagten angemieteten Wohnung erstmals in den extrem kalten Wintern 1985/86 und 1986/87 zu Feuchtigkeitsschäden im Schlafzimmer mit anschließender Schimmelpilzbildung gekommen ist, während zuvor derartige Schäden nicht aufgetreten waren. Diese Feuchtigkeitsschäden traten an der Außenwand auf und waren – auch dies ist unstreitig – letztendlich durch eine ungewöhnlich starke Auskühlung der Außenwände bedingt. Während die Klägerinnen meinen, zu den Schäden sei es letztendlich nur aufgrund eines von den Beklagten zu vertretenden fehlerhaften Wohnverhalten und Lüftungsverhaltens gekommen, sind die Beklagten der Auffassung, Ursache sei eine mangelhafte Bausubstanz und unzureichende Wärmeisolierung.

1. Ob die Behauptung der Klägerinnen zutrifft, zu den Feuchtigkeitsschäden sei es nur infolge fehlerhaften Wohnverhaltens und Lüftungsverhaltens der Beklagten gekommen, vermag die Kammer nicht abschließend zu klären. Das im Beweissicherungsverfahren umgekehrten Rubrums vor dem Amtsgericht erhobene Gutachten des Sachverständigen vermag insoweit keinen Beweis zu erbringen. Daß das Bauwerk den zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden DIN-Vorschriften entspricht, sagt nichts über die Mangelfreiheit der Wohnung. Die DIN-Vorschriften haben ihre Funktion im Baurecht. Für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit einer Wohnung kommt es dagegen auf die den Erfordernissen des vertragsgemäßen Gebrauchs entsprechende Sollbeschaffenheit der Mietsache an, wobei Feuchtigkeitsschäden in einer Mietwohnung grundsätzlich einen Fehler der Mietsache darstellen (so RE OLG Celle WM 1985, 9ff.).

Auch die weiterhin angebotenen Beweise sind nicht geeignet, sicheren Aufschluß darüber zu geben, ob den Beklagten ein fehlerhaftes Wohnverhalten und Lüftungsverhalten des Schlafzimmers anzulasten ist. Dies gilt insbesondere für den von den Klägerinnen angetretenen Zeugenbeweis. Insoweit wird lediglich für eine Schlußfolgerung Beweis angetreten, […]


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