Wirksamkeit der Kündigung bei verspäteter Meldung von Arbeitsunfähigkeit
Das folgende Urteil befasst sich mit der rechtlichen Problematik, die sich ergibt, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit verspätet anzeigt und daraufhin eine verhaltensbedingte Kündigung erhält. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und unter welchen Umständen eine solche Kündigung wirksam ist. Dabei spielen Aspekte wie die rechtzeitige und korrekte Anzeige von Arbeitsverhinderung und Erkrankung, die Rolle von Abmahnungen bei wiederholten Pflichtverstößen sowie die generelle Wirksamkeit der Kündigung im Arbeitsrecht eine entscheidende Rolle. Das Kernthema umfasst somit die Bewertung des Arbeitnehmerverhaltens und die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus wiederholten Verstößen gegen die Meldepflichten ergeben können. In einem Berufungsverfahren wird dann geprüft, ob die Kündigung wegen verhaltensbedingter Gründe rechtmäßig war.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die verhaltensbedingte Kündigung eines Mitarbeiters aufgrund wiederholter verspäteter Meldung seiner Arbeitsunfähigkeit trotz vorheriger Abmahnungen wirksam ist.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Wirksamkeit der Kündigung: Das Gericht hat die Kündigung eines 45-jährigen Mannes, der seit 2007 im Lagerversand eines Unternehmens tätig war, als gerechtfertigt angesehen.
Verspätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit: Der Kläger hat wiederholt nicht rechtzeitig das Fortbestehen seiner Arbeitsunfähigkeit angezeigt.
Abmahnungen: Trotz Abmahnungen im März 2017 setzte der Kläger sein Verhalten fort.
Soziale Rechtfertigung: Das Gericht wies darauf hin, dass zukünftige Betriebsablaufstörungen möglich sind und der Kläger sein Verhalten nicht geändert hat.
Grobe Fahrlässigkeit: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat und die erforderliche Sorgfalt erheblich verletzt[…]