OLG Frankfurt, Az.: 6 W 70/19, Beschluss vom 08.08.2019
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
Arbeitnehmer der Antragstellerin während ihrer Arbeitszeit unter ihrem privaten Mobilfunkanschluss mit dem Ziel anzusprechen, um diese zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Antragstellerin und/oder dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit der Antragsgegnerin zu 1) zu bewegen und das Gespräch fortzusetzen, ohne sich durch eine Nachfrage zu Beginn des Gesprächs zu vergewissern, dass der Mitarbeiter sich nicht an seinem Arbeitsplatz befindet; ausgenommen davon ist eine nur eine erstmalige telefonische Kontaktaufnahme von maximal zehn Minuten.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Eilverfahrens haben die Antragstellerin ¼ und die Antragsgegnerinnen ¾ zu tragen.
Beschwerdewert: 100.000,- €
Gründe
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Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in dem zuerkannten Umfang aus §§ 3 I, 4 Nr. 4, 8 III Nr. 1 UWG zu.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und des erkennenden Senats (vgl. WRP 2018, 1497 – Kontaktversuch über Privathandy – m.w.N.) stellt die über eine erste kurzfristige Kontaktaufnahme hinausgehende Ansprache eines Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung eine unlautere Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) des Arbeitgebers dar. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Kontaktaufnahme zwar über einen privaten Mobilfunkanschluss, aber am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers erfolgt, weil auch in diesem Fall in den Betriebsablauf des Arbeitgebers in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen wird (vgl. S[…]