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Zu Unrecht ausbezahlte Renten – Rückforderung

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 R 25/19 – Urteil vom 15.09.2021

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung einer doppelten Rentenzahlung für November 2015.

Der am xxxxx 1946 geborene Kläger bezieht Regelaltersrente von der Beklagten, die er monatlich von der D. (im Folgenden: R.) mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung unter Umschlag nach Hause zugestellt erhält.

Der Verrechnungsscheck für die Rente September 2015 wurde vom Kläger erst am 10. Dezember 2015 bei der P1 zur Einlösung eingereicht. Die P1 rechnete den Betrag zurück und der Kläger erhielt am 6. Januar 2016 eine neue Zahlungsanweisung zur Verrechnung für den Monat September, die er am 29. Januar 2016 einlöste. Die Zahlungsanweisung zur Verrechnung für die Rente Oktober 2015 löste der Kläger am 16. November 2015 und für die Rente November 2015 am 5. Dezember 2015 ein. Der Kläger bestätigte jeweils den Erhalt der Rente in Höhe von 1.353,38 Euro mit seiner Unterschrift.

Am 18. Dezember 2015 erklärte der Kläger bei der P.filiale laut des von ihm unterschriebenen Formulars, dass er die Zahlungsanweisung zur Verrechnung für November 2015 nicht erhalten habe. Gleichzeitig stellte er in dem Formular einen Antrag auf Gewährung eines Vorschusses auf seine nächstfällige Rente in Höhe von 1.353,38 Euro bis zum Abschluss der Nachforschungen. Er verpflichtete sich, den Vorschuss unaufgefordert unverzüglich an die D. zurückzuzahlen, wenn der ausstehende Betrag ordnungsgemäß gezahlt worden sei. Er sei damit einverstanden, dass anstelle einer Rückzahlung des Vorschusses dieser auf die nächstfällige Zahlung angerechnet werde. Der Kläger stritt ab, dass es sich um seine Unterschrift auf der Erklärung handele. In einem weiteren Formular vom gleichen Tag hieß es unter 1., dass der Zahlungsempfänger erkläre, dass er die o.a. Rente für November 2015 nicht erhalten habe und die sofortige Auszahlung eines Vorschusses in Höhe des fälligen Rentenbetrages beantrage. Unter 2. stand, dass der R. auf fernmündliche Rückfrage bestätigt habe, dass die Angaben zur Rente zuträfen und der R. die sofortige Auszahlung des Vorschusses genehmigt habe. Es folgten die Angaben zu dem zuständigen Standort des R. sowie der Name und die Telefonnummer des Gesprächspartners. Unter 3. bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, dass er einen Vorschuss auf die nächstf[…]


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