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Vorkaufsrecht – Löschungsanspruch

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OLG Köln – Az.: 2 Wx 399/16 – Beschluss vom 13.10.2016

Die Beschwerde des Beteiligten vom 18.09.2016 gegen die Verfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – Wipperfürth vom 11.08.2016, …-…-…, wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe
I.

Der Beteiligte ist Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Im Grundbuch dieses Grundstücks ist in Abteilung II unter der laufenden Nummer 8 ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall für den jeweiligen Eigentümer der Flurstücke Gemarkung L, Flur …, Flurstück … (BV Nr. 3 in L Blatt …) sowie Flur …, Flurstück … (BV Nr. 3 in L Blatt …) und Flur …, Flurstück … (BV Nr. 28 in X Blatt …) eingetragen unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 01.06.1960.

Mit Schreiben vom 28.07.2016 (Bl. 107 d. A.) hat der Beteiligte beantragt, das im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundstücks eingetragene Vorkaufsrecht zu löschen, weil sich dieses Vorkaufsrecht ausweislich der Bewilligung des damaligen Eigentümers nur auf die Flurstücke Flur 48 Nr. … und … bezogen habe, nicht aber auf das (heutige) Flurstück … (ehemals Flurstück …). Das Vorkaufsrecht sei daher bezüglich des Flurstücks … irrtümlich eingetragen worden und von Amts wegen ohne Zustimmung des Berechtigten zu löschen.

Am 11.08.2016 hat das Grundbuchamt im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundstücks von Amts wegen in Abteilung II einen Widerspruch gegen die Eintragung eines Vorkaufsrechts zu Lasten dieses Grundstücks und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eingetragen und dem Beteiligten mit Verfügung vom selben Tag (Bl. 108 d. A.) mitgeteilt, dass eine Berichtigung nach 55 Jahren nicht mehr möglich sei. Eine Löschung könne nur mit formgerechter Bewilligung des Berechtigten erfolgen.

Hiergegen hat der Beteiligte mit Schreiben vom 18.09.2016 „Widerspruch“ eingelegt (Bl. 115 d. A.). Er trägt vor, dass der Fehler von Amts wegen gemacht worden und daher auch von Amts wegen und kostenlos zu berichtigen sei.

Durch am 21.09.2016 erlassenen Beschluss vom 20.09.2016 hat das Grundbuchamt, das den „Widerspruch“ des Beteiligten als Beschwerde gegen die Eintragung des Amtswiderspruchs vom 11.08.2016 aufgefasst hat, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 116 f. d. A.).

II.

Der „Widerspruch“ des Beteiligten vom 18.09.2016 richtet sich gegen die Ablehnung seines Löschungsantrags durch das Schreiben des Grundbuchamtes vom 1[…]


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