LG Bonn – Az.: 1 O 205/18 – Urteil vom 25.01.2019
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1. an die Klägerin 2.941,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen;
2. vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 150,00 EUR an die Klägerin und in Höhe von 217,47 EUR an die S AG, E-Straße, ##### Y, zur Schadennummer #-##-######## zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreites tragen die Klägerin zu 48% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 52%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am Morgen des 23.10.2017 in A im Einmündungsbereich der N-Straße auf die bevorrechtigte C-Straße (vgl. Übersichtsfoto Bl.64 d.A.) ereignete.
Am Unfalltag befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw O, amtliches Kennzeichen ##-##-####, die N-Straße in Fahrtrichtung C-Straße. Vor der Einmündung in die C-Straße befindet sich auf der N-Straße das Vorschriftszeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) der Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO. Die Klägerin, die von der N-Straße nach links auf die C-Straße einbiegen wollte, hielt ihr Fahrzeug im Einmündungsbereich an.
Auf der C-Straße näherte sich in Fahrtrichtung X Straße, aus Sicht der Klägerin von links kommend, der Beklagte zu 1. mit dem Pkw M, amtliches Kennzeichen ###-##-###. Die Beklagte zu 2. ist die Halterin, die Beklagte zu 3. der Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges. Der Beklagte zu 1., der in die N-Straße einbiegen wollte, betätigte vor dem Erreichen des Einmündungsbereichs den rechten Blinker, verringerte die Geschwindigkeit und lenkte das Fahrzeug nach rechts ein. Da der Beklagte zu 1. aber auf der N-Straße einen an der Bushaltestelle haltenden Bus als Hindernis auf der Fahrbahn erkannte, entschloss er sich dazu, seine Fahrt auf der C-Straße fortzusetzen. Wie weit das Beklagtenfahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits die C-Straße verlassen hatte und sich auf der N-Straße befand, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin, die na[…]