Sozialgericht Dortmund
Az.: S 11 EG 40/07
Urteil vom 28.07.2008
Entscheidung:
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 05. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2007 verurteilt, bei der Berechnung des von der Klägerin zu 1) zu beanspruchenden Elterngeldes vom 02. Oktober 2007 bis 01. Oktober 2008 von der tatsächlich gewählten Steuerklasse III ab Mai 2007 und den sich daraus ergebenden Steuerabzugsbeträgen auszugehen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines höheren Elterngeldes.
Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der am xxx2007 geborenen xxx. Als Landesbeamtin ist die Klägerin zu 1) in die Gruppe A 12 Stufe 05 mit Bruttobezügen von monatlich 2.927,08 EUR im Jahr 2007 ohne Einmalzahlungen eingestuft. Der Kläger zu 2), ihr Ehemann, ist Angestellter im öffentlichen Dienst und nach dem TVöD der Gruppe 09 Stufe 4 mit entsprechenden Bruttobezügen von 2.816,33 EUR ohne Sonderzahlungen eingruppiert. Die Kläger, die zunächst jeweils die Steuerklasse IV gewählt hatten, änderten diese mit Wirkung vom Mai 2007 dahingehend, dass die Klägerin zu 1) der Steuerklasse III, der Kläger zu 2) der Steuerklasse V zugeordnet wurde. Hierdurch stieg das der Klägerin zu 1) ausgezahlte Nettoeinkommen von 2.254,66 EUR auf 2.570,68 EUR, demgegenüber sank das Nettoeinkommen des Klägers zu 2) von 1.615,36 EUR auf 1.146,03 EUR.
Durch Bescheid des Versorgungsamtes xxx in der Fassung des Widerspruchsbescheides bewilligte der Beklagte unter der zwischen den Beteiligten nicht streitigen Berücksichtigung von beamtenrechtlichen Mutterschutzbezügen Elterngeld von monatlich 1.485,97 EUR vom 02.10.2007 bis 01.10.2008, wobei das Nettoeinkommen der Klägerin zu 1) bis April 2007 auch für die Folgezeit festgeschrieben und von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.217,87 EUR (abzüglich ersparten Werbungskosten) ausgegangen worden ist.
Mit der hiergegen durch beide Ehegatten erhobenen Klage verfolgt die Klägerin zu 1) ihr Begehren unter Vertiefung ihres im Vorverfahren gemachten Vorbringens weiter. Die Handhabung des Beklagten widerspreche sowohl den Richtlinien des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend zum Bundeselte[…]