Versicherung kündigen – Auf die Kündigungsfrist und auf was Sie sonst noch achten sollten
Ein Versicherungsvertrag ist rechtlich gesehen ein Vertrag, aus dem sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherungsgeber gleichermaßen Leistungen heraus beziehen können. Im Gegenzug jedoch sind beide Vertragsparteien aufgrund der vertraglichen Bindung an Pflichten gebunden. Es kommt im Leben jedoch nicht selten vor, dass sich der Versicherungsbedarf eines Menschen im Verlauf seines Lebens ändert oder dass eine Zufriedenheit mit dem Versicherer nicht mehr gegeben ist. In diesem Fall sollte der Versicherungsnehmer darüber nachdenken, die Versicherungsverträge zu kündigen. Bei dem Kündigungsvorgang gibt es jedoch gewisse Kriterien zu beachten.
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Die rechtliche Situation
Im Grundsatz betrachtet handelt es sich bei dem Versicherungsvertrag um einen Vertrag, welcher der sogenannten Vertragsfreiheit unterliegt. Dementsprechend können sowohl der Versicherungsgeber als auch der Versicherungsnehmer gleichermaßen den kompletten Inhalt des Versicherungsvertrages frei gestalten. Diese freie Gestaltung bezieht sich dabei auf sowohl auf die Laufzeit der Versicherungsverträge als auch auf die Kündigungsbedingungen.
Grundsätzlich steht dabei beiden Vertragsparteien auch das Kündigungsrecht zu.
Hierbei muss jedoch unterschieden werden zwischen einer
ordentlichen
außerordentlichen
gesetzlich geregelten
Kündigung unterschieden werden.
Für gewöhnlich sind die sogenannten vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten in den vertraglichen AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) aufgeführt. Diese sind ein fester Bestandteil des Versicherungsvertrages und finden sich auch dementsprechend nicht selten in dem vielberühmten „Kleingedruckten“ wieder. Sowohl dem Versicherungsgeber als auch dem Versicherungsnehmer stehen jedoch auch außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten zu. Es kommt im Einzelfall darauf an, ob eine fristlose außerordentliche Kündigung auf der Grundlage des § 314 Bürgerliches Gesetzbuch oder eine außerordentliche Kündigung gem. § 92 VVG respektive § 111 VVG bzw. § 11 Absatz 4 VVG nebst § 5 Absatz 5 Pfl[…]