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Behandlungsmaßnahme – Aufklärung über Zahlpflicht

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AMTSGERICHT BADEN-BADEN
Az.: 7 C 223/10
Urteil vom 08.03.2011

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Baden-Baden am 08.03.2011 auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2011 für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil vom 19.10.2010 – 7 C 223/10 – wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 19.10.2010 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 3.196 € festgesetzt.

Tatbestand:
Die Klägerin, die eine konzessionierte private Krankenanstalt betreibt, verlangt vom Beklagten, der bei der Streitverkündeten privat krankenversichert ist, die Vergütung in Höhe von 2.764,65 € für den Klinikaufenthalt vom 23.07.2007 bis 27.08.2007, bei dem verschiedene ärztliche und physikalisch-therapeutische Leistungen im Wege von Rehabilitationsmaßnahmen aufgrund eines vorhergehenden Schlaganfalls des Beklagten, durchgeführt wurden. Die Klägerin stellte dem Beklagten die Leistungen in Rechnung und forderte auf, die Rechnungsbeträge bis zum 22.11.2007 zu begleichen, was jedoch nicht erfolgte. Der Beklagte reichte die Rechnungen der Klägerin bei seiner Krankenversicherung ein, die Erstattung der Kosten blieb jedoch aus, da es sich hierbei um „nicht erstattungsfähige“ Leistungen gehandelt habe.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte unterliege einem Rechtsirrtum, indem er davon ausgehe, dass das Verhältnis zwischen ihm und seinem privaten Krankenversicherer unmittelbar Einfluss auf die Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten habe. Der Beklagte sei in einem Schreiben der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sowohl die ärztlichen Leistungen nach den Vorgaben der GOÄ wie auch die physikalisch-therapeutischen Leistungen entsprechend dem Haustarif unmittelbar gegenüber dem Patienten abgerechnet werden.
Es ist antragsgemäß das Versäumnisurteil vom 19.10.2010 ergangen, gegen das der Beklagte fristgemäß am 18.11.2010 Einspruch eingelegt hat (AS 61).
Die Klägerin beantragt:
Das Versäumnisurteil vom 19.10.2010 unter dem Ak[…]


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