OLG Köln – Az.: I-5 U 25/18 – Urteil vom 09.01.2019
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24.1.2018 – 9 O 186/16 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Behandlungsfehler und Aufklärungsversäumnisse der Beklagten im Rahmen einer Herzkatheter-Untersuchung.
Die Klägerin stellte im Frühjahr 2014 fest, dass sie sich nach sportlichen Betätigungen nicht wohl fühlte. Deswegen suchte sie zunächst ihren Hausarzt auf, der ein Belastungs-EKG durchführte und sie zu einem Kardiologen verwies. Der Kardiologe fertigte ein weiteres Belastungs-EKG und ein Echokardiogramm an und empfahl ihr die Abklärung durch eine Herzkatheter-Untersuchung bei der Beklagten zu 1). Die Überweisung sah eine invasive Diagnostik zum Ausschluss einer stenosierenden koronaren Herzkrankheit bei progredienter Angina-Pectoris und Belastungsdyspnoe der CCS-Klasse III sowie von ergonomisch induzierten ventrikulären Arrythmien vor.
(Symbolfoto: MAD.vertise/Shutterstock.com)Die Klägerin begab sich daraufhin am 02.07.2014 in das Krankenhaus der Beklagten zu 1 und führte mit der Beklagten zu 2 ein Beratungsgespräch über den geplanten Eingriff. In diesem Rahmen fand auch eine Aufklärung statt, deren Inhalt umstritten ist. Unstreitig unterzeichnete die Klägerin an diesem Tage einen Diomed- Aufklärungsbogen, in welchem u.a. auf das Risiko einer Verletzung einer Herzkranzarterie mit nachfolgendem Herzinfarkt und notfallmäßiger Bypass-Operation hingewiesen wurde und handschriftliche Eintragungen sich unter anderem auf eine mögliche Perforation, Nachoperationen, Herzrhythmusstörungen oder den Tod fanden.
Am Freitag, dem 04.07.2014, fand die Herzkatheter-Untersuchung statt. Diese wurde unstreitig durch die Beklagte zu[…]