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Hausratsverteilung zwischen getrennt lebenden Ehegatten

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Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 9 UF 87/16, Beschluss vom 04.07.2016

1.

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2016 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2.

Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Antragsgegnerin auf ihre Kosten schriftlich zurückzuweisen und gibt hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen.
Gründe
Symbolfoto: Von Andrii Yalanskyi /Shutterstock.com

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil der eingelegten Beschwerde nach derzeitigem Stand nicht die notwendige Aussicht auf Erfolg zukommt, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG. Das Amtsgericht hat mit insgesamt zutreffenden Erwägungen die Antragsgegnerin zur Herausgabe der näher bezeichneten Gegenstände und im Falle eines fruchtlosen Fristablaufes zur Zahlung entsprechender Geldbeträge verpflichtet.

Über die ebenfalls durch das Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zustimmung zum sogenannten Realsplitting wird dagegen im Rahmen der Beschwerdeinstanz nicht mehr gestritten.

I. Herausgabeanspruch, § 985 BGB

1. Alleineigentum des Antragstellers

Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Antragsteller Alleineigentümer der näher bezeichneten Gegenstände war. So hat der Antragsteller die Gegenstände allesamt vor Eheschließung erworben, wie auch aus den (seitens der Antragsgegnerin eingereichten) Rechnungen (vgl. Bl. 41, 42) hervorgeht. Die Heirat erfolgt dagegen erst im Dezember 2007.

Anhaltspunkte dafür, dass – wie die Antragsgegnerin jedenfalls ursprünglich außergerichtlich jedenfalls für die Stereoanlage behauptet hat (vgl. Bl. 17) – ein gemeinsamer Erwerb hierdurch für die Beteiligten stattgefunden hat, sind nicht erkennbar. Ein gemeinsamer Erwerb vor Eheschließung solcher Gegenstände, die – was an dieser Stelle offenstehen mag – dem nachfolgenden ehelichen Haushalt dienen sollen, scheidet aus. Steht bei der Anschaffung der kurz vor der Eheschließung erworbenen Gegenstände fest, dass sie dem künftigen gemeinschaftlichen Haushalt dienen sollen, mag insoweit eine Beweiserleichterung vorliegen, weil damit zu rechnen ist, das[…]


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