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Vaterschaftsfeststellung aufgrund von Angaben der Kindesmutter

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Vaterschaftsfeststellung trotz fehlender Anerkennung und Beweise
In einem rechtlich komplexen und sozial bedeutsamen Fall hat das Amtsgericht Hannover eine klare Entscheidung getroffen. Die Antragstellerin, ein junges Mädchen mit albanischen Wurzeln, geboren in Deutschland, suchte die rechtliche Anerkennung ihrer biologischen Abstammung. Der vermeintliche Vater, ebenfalls ein albanischer Staatsbürger, hatte die Vaterschaft jedoch nicht anerkannt und war zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens nicht auffindbar. Dies führte zu einer Reihe von Herausforderungen, die das Gericht mit bemerkenswerter Sensibilität und Rechtskenntnis angegangen ist.

Direkt zum Urteil Az: 615 F 3667/20 AB springen.

Feststellung der Vaterschaft trotz fehlender Anerkennung
Das Mädchen behauptete, dass der Beteiligte ihr biologischer Vater ist und führte als Beweis an, dass ihre Mutter während der Empfängniszeit ausschließlich ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem Beteiligten hatte. Der Fall wurde durch das § 100 FamFG international zuständige Gericht gehört, da mindestens einer der Beteiligten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Die Feststellung der Vaterschaft unterlag dabei sowohl dem deutschen als auch dem albanischen Recht, wobei das „Günstigkeitsprinzip“ zur Anwendung kam.
Die Glaubwürdigkeit der Mutter als entscheidender Faktor
Trotz der Abwesenheit des vermeintlichen Vaters und fehlender objektiver Beweise, berief sich das Gericht auf die Aussage der Mutter. Ihre schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen, insbesondere die Tatsache, dass sie im relevanten Zeitraum ausschließlich ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem Beteiligten hatte, überzeugten das Gericht von der Wahrheit ihrer Behauptungen. Diese Überzeugung stützte sich auf die ständige obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Stuttgart, 07.11.1997, Aktenzeichen 16 E 18/97, OLG Bamberg, FamRZ 1995, 1280).
Rechtliche Begründung und Kostenentscheidung
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Antrag gemäß § 1600 b Abs. 2 Satz 1 BGB begründet war. Der vermeintliche Vater wurde rechtlich als biologischer Vater des Mädchens anerkannt. Darüber hinaus wurde die Kostenentscheidung auf § 81 FamFG und die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 47 FamGKG gestützt. Jeder Beteiligte trug dabei seine eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Entscheidung zeigt, dass selbst in komplexen FÃ[…]


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