Tritt in einer Mietwohnung ein Mietmangel auf und wird dieser Mangel nach einer entsprechenden Mängelanzeige durch den Vermieter behoben, so muss der Mieter den Mangel erneut gegenüber dem Vermieter anzeigen, wenn der gleiche Mietmangel wieder auftritt. Durch die erneute Mängelanzeige erhält der Vermieter Kenntnis vom weiterhin bestehenden Mangel und kann entsprechende Sanierungsmaßnahmen einleiten. Zeigt der Mieter das erneute Auftreten des Mietmangels nicht gegenüber dem Vermieter an, verliert er unter Umständen seine diesbezüglichen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter (AG München, Urteil vom 08.11.2011, Az.: 431 C 20886/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Köln Az.: 4 Sa 1018/04 Urteil 11.02.2005 Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, Az.: 8 Ca 13761/02 Auf die Berufung der Beklagten und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2004 – 8 Ca 13761/02 – wie folgt geändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin […]