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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erwerbsobliegenheit – Vollzeitbeschäftigung und Volltagsbetreuung

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Kammergericht Berlin
Az: 13 WF 111/08
Beschluss vom 18.08.2008

In der Familiensache hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts am 18. August 2008 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Juni 2008 – 163 F 3752/08 – geändert:

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin Karin Berg-Schaaf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt, soweit sie Unterhalt für die Monate April und Mai 2008 in Höhe von jeweils 153 EUR sowie ab Juni 2008 in Höhe von monatlich 303 EUR, abzüglich geleisteter Zahlungen, geltend machen will (Wert der Bewilligung: 3.636 EUR).

Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.

Die Parteien waren seit dem 12. Dezember 1996 verheiratet. Die Ehe ist seit dem 25. Januar 2005 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder , geboren am 8. November 1996, und , geboren am 1. September 2000, hervorgegangen. Die Antragstellerin ist nach der im Jahr 2002 erfolgten Trennung nach gezogen. Der ältere Sohn besuchte im vergangenen Schuljahr das Gymnasium in der ersten Klasse, die Tochter die Grundschule in der zweiten Klasse.

Die Antragstellerin ist von Beruf Krankengymnastin. Sie übte seit einigen Jahren eine geringfügige Beschäftigung als Pflegehelferin im Krankenhaus bei einer Festvergütung von 142,26 EUR zuzüglich Zuschlägen für Sonnabend- und Sonntagszuschlägen und Nachtarbeit aus. Auf die von der Antragstellerin eingereichten Einkommensbelege für das Jahr 2007 (Bl. 109 bis 120 d.A.) wird Bezug genommen. Seit Mai 2008 hat die Antragstellerin eine Anstellung in einer physiotherapeutischen Praxis inne, in der sie bei einer Arbeitszeit von 12 Stunden wöchentlich einen monatlichen Nettoverdienst in Höhe von 565,25 EUR erzielt. Daneben übt sie weiterhin die Beschäftigung bei dem Krankenhaus aus. Sie hat eine im Jahr 1998 abgeschlossene Lebensversicherung inne, für die sie seit 1. Juli 2007 im Quartal eine Beitrag in Höhe von 233,42 EUR zu entrichten hat.

Der Antragsgegner ist Berufssoldat. Im Jahr 2007 erzielte er ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.738,79 EUR. Z[…]


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