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Rechtsanwälte Kotz GbR

Räumungsklage – außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug nach Schonfristzahlung

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AG Hoyerswerda, Az.: 1 C 17/16, Urteil vom 02.08.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.820,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Räumung einer Wohnung in ….

Die Beklagten haben die streitgegenständliche Wohnung durch Mietvertrag von 1./5.8.2013 von dem Kläger gemietet.

Die monatliche Gesamtmiete einschließlich Vorauszahlungen auf die Betriebskosten beträgt nach Betriebskostenabrechnung für 2013 und Anpassung durch den Kläger in der Betriebskostenabrechnung vom 27.11.2014 (Anlage K 4 – Bl. 47 ff d.A.) ab 1.1.2015 monatlich 435,00 EUR.

Der Kläger hat den Mietvertrag wegen (behaupteten) Zahlungsverzuges in Höhe von 991,60 EUR mit Schreiben vom 12.10.2015 fristlos, hilfsweise zum 31.1.2016 fristgemäß gekündigt. Wegen der Einzelheiten der Kündigungserklärung wird auf die Anlage K 2 (Bl. 21 ff. d.A.) Bezug genommen.

In der Folgezeit leistete das Jobcenter eine Zahlung in Höhe von 991,60 EUR, wodurch die fristlose Kündigung geheilt wurde. Streitgegenständlich ist seitdem die Wirksamkeit der fristgemäßen Kündigung.

Die Beklagten sind der Kündigung sowie dem darin geltend gemachten Kündigungsgrund entgegengetreten, haben eine unzumutbare Härte eingewandt und die Mietsache nicht geräumt.

Wegen der im Verlaufe des Mietverhältnisses entstandenen Zahlungsrückstände ist es zwischen den Parteien unstrittig, dass die Beklagten im Januar 2015 zunächst nur die ursprünglich vereinbarte Miete – unter Außerachtlassung der Anpassungserklärung des Klägers gemäß § 560 Abs. 4 BGB – in Höhe von 385,00 EUR fristgerecht bezahlt hatten. Die Restzahlung ist dann am 13.1.2015 gemeinsam mit der Nachzahlung der offenen Betriebskostenforderung (die nicht streitgegenständlich ist) erfolgt. Die Übernahme der Betriebskosten und der Mietdifferenz im Januar 2015 erfolgte auf der Grundlage eines Bescheides des Jobcenters vom 8.1.2015 (Anlage B4 – Bl. 62 f. d.A.).

Danach haben die Beklagten die Miete in Höhe von monatlich insgesamt 435,00 EUR bis einschließlich Juli 2015 jeweils an den Kläger gezahlt, dabei allerdings im Mai 2015 einen Teilbetrag in Höhe von 293,00 EUR erst am 12.5.2015 und im Juni 2015 einen[…]


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