Landessozialgericht Thüringen – Az.: L 1 U 1232/17 B – Beschluss vom 18.07.2018
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 16. August 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (S 9 U 769/17) begehrt die Beschwerdeführerin sinngemäß die Anerkennung weiterer Unfallfolgen aus einem anerkannten Arbeitsunfall vom 1. März 2015 und die Gewährung einer Verletztenrente.
Die 1988 geborene Beschwerdeführerin ist Altenpflegerin und stürzte am 1. März 2015 gegen 6:30 Uhr auf dem Weg vom Büro zum Betriebsauto und fiel auf den Rücken. Nach Beendigung ihrer Tour für den Pflegedienst gegen Mittag suchte sie den Durchgangsarzt um 14:46 Uhr auf. Dieser diagnostizierte eine Thoraxprellung und eine Schürfwunde am Unterarm und vierten Finger rechts. Die Anfertigung von bildgebenden Befunden wurde nicht für erforderlich gehalten.
Vom 16. bis 19. September 2015 erfolgte ein stationärer Aufenthalt im Krankenhaus N. wegen sensibler Missempfindungen unklarer Genese. Am 1. Oktober 2015 stellte die Beschwerdeführerin sich erneut bei einem Durchgangsarzt vor und berichtete über anhaltende zunehmende Rückenbeschwerden. Der Durchgangsarzt verneinte in seinem Bericht eine Ursächlichkeit des Sturzes für die Beschwerden und diagnostizierte ein chronisches rezidivierendes Lumbalsyndrom. Bei einer weiteren Vorstellung beim Durchgangsarzt am 25. November 2015 diagnostizierte dieser eine posttraumatische Kyphose der Brustwirbelkörper 11/12 und eine posttraumatische Spinalkanalstenose. Deshalb erfolgte bis zum 5. Dezember 2015 in den T. K. in S. eine stationäre Behandlung mit operativem Eingriff an der Wirbelsäule am 26. November 2015. Vom 5. Januar bis 23. Februar 2016 schloss sich ein sog. BGSW (Berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung)-Verfahren zu Lasten der Beklagten in der M. Klinik an.
Auf Veranlassung der Beklagten erfolgte am 22. März 2016 eine Vorstellung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. a. M.. Dort wurde eine Zusammenhangsbegutachtung empfohlen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen und des Bildmaterials sei eine Fraktur der Brustwirbelkörper 11 und 12 zum Unfallzeitpunkt am 1. März 2015 nicht sicher nachweisbar. Nach Anhörung der Klägerin erstellte der Chirurg Dr. W. im Auftrag der Beklagten am 10. Juni 2016 ein ärztliches Gutachten zur Zusammenhangsfrage. Darin führte er aus, dass die Schilderung der Klägerin für eine Verletzung der Wirbelsäule eher ungeeignet s[…]