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Rechtsanwälte Kotz GbR

Führerscheine tauschen!

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Zum 1. Januar 1999 ist die neue Fahrerlaubnisverordnung in Kraft getreten. Wesentlichste Änderung zu den bisherigen Fahrerlaubnisklassen 1 bis 5 ist die Einteilung in die neuen Klassen A, B, C, D und E.

Alle Fahrerlaubnisinhaber der Klassen 2 und 3, die auch zukünftig Fahrzeugkombinationen über zwölf Tonnen führen möchten, müssen sich ab dem 50. Lebensjahr einer ärzt­lichen und augenärztlichen Untersuchung unterziehen.

Diese Fahrerlaubnisinhaber müssen in diesem Fall den „alten“ Führerschein (Farbe grau oder rosa) in einen neuen EU-Kartenführerschein umtauschen. Die Frist zum Umtausch endet für die Führerscheininhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 50 Jahre alt werden oder bereits sind, am 31. Dezember 2000.

Diejenigen, die nach dem 31. Dezember 1949 geboren sind und ihren Führerschein in vollem Umfang weiter nutzen möchten, müssen bei Vollendung des 50. Lebensjahres um­getauscht haben. Wer von dieser Umtauschpflicht keinen Gebrauch macht, so bestimmt es die neue Verordnung, darf nach Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeugkom­binationen mit mehr als zwölf Tonnen fahren. Folgende Unterlagen sind für die Beantragung erforderlich:

Ärztlicher Untersuchungsbericht, Nachweis der augenärztlichen Untersuchung, Farbfoto, persönliche Unterschrift, „alter“ Führerschein (sofern dieser nicht vom Kreis bzw. Stadt ihres Wohnorts erteilt worden ist, muss ein Auszug aus dem Fahrerlaubnisregisters mit vorgelegt werden).

Nach 14 Tagen ist der neue EU-Kartenführerschein durch die Bundesdruckerei in Berlin erstellt und wird dann an die Wohnadresse des Führerscheininhabers übersandt. Die erneute Vorsprache bei der Behörde ist nicht mehr erforderlich. In diesen Fällen beträgt die Verwaltungsgebühr 57 DM (bei persönlicher Abholung 47 DM). Damit keine Ansprüche verloren gehen, sollten bzw. müssen die betroffenen Fahrerlaubnisinhaber, kurzfristig den neuen EU-Kartenführerschein zu beantragen.[…]


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