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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmeranhörung – Verdachtskündigung

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 10 Sa 378/16, Urteil vom 04.08.2016

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Januar 2016 – 2 Ca 544/15 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die beiden Schreiben vom 23. April 2015 weder als außerordentliche Kündigung zum 27. April 2015 noch als ordentliche Kündigung zum 30. November 2015 aufgelöst worden ist.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.600,00 EUR festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aus verhaltensbedingten Gründen sowohl außerordentlich wie auch ordentlich, sowohl als Tat- wie auch als Verdachtskündigung.

Die Beklagte ist ein mittelständisches genossenschaftlich organisiertes Unternehmen, welches hauptsächlich im Bereich Heizung und Sanitär tätig ist. Vorstände der Beklagten sind die Herren G. und R., Aufsichtsratsvorsitzender ist Herr B.. Bei der Beklagten werden regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, im Betrieb gibt es einen Betriebsrat.

Die Klägerin ist 54 Jahre alt (geb. ….. 1961), mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehindert und seit dem 1. Januar 1995 bei der Beklagten mit einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von 3.200,– EUR als Buchhalterin beschäftigt. Die Aufgaben der Klägerin bestanden unter anderem aus der Kontrolle und Überwachung aller finanziellen und buchhalterischen Vorgänge im Sinne des HGB. Die neben der Klägerin in der Lohnbuchhandlung beschäftigte Arbeitnehmerin Vogel hatte ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Juli 2014 beendet. Insgesamt waren in der Buchhaltung zwei Arbeitnehmerinnen beschäftigt, nämlich neben der Lohnbuchhalterin die Klägerin als sogenannte Hauptbuchhalterin. Zwischen diesen beiden gab es eine wechselseitige Vertretung.

Infolge einer Darmkrebserkrankung war die Klägerin vom 15. Juli 2014 bis 3. Januar 2016 arbeitsunfähig. Dennoch erbrachte sie noch bis zum 23. Juli 2014 ihre Arbeitsleistung. Vom 9. Februar 2015 bis zum Samstag, dem 28. Februar 2015 war die Klägerin bei der Beklagten im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung wieder im Betrieb tätig. In dieser Zeit war die Klägerin weitgehend mit dem Jahresabschluss 2014 befasst, vereinbarte aber im Auftrag von Herrn G. auch mit dem zuständigen Finanzamt F. einen Termin bezüglich einer PrÃ[…]


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