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Krankentagegeldversicherung – Deckungsklage – Zeugenvernehmung des behandelnden Arztes

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt: Krankentagegeldversicherung besteht weiter – Verfahrensweise und Beweiswürdigung kritisiert
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat im Fall Az.: 4 U 1/14 entschieden, dass der Krankenversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht aufgrund von Berufsunfähigkeit beendet wurde, sondern weiterhin besteht. Der Kläger erhält für einen bestimmten Zeitraum ein Krankentagegeld zugesprochen, während seine weitergehenden Ansprüche für einen anschließenden Zeitraum abgewiesen wurden. Das Gericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Krankenversicherungsvertrag wurde nicht aufgrund von Berufsunfähigkeit beendet, sondern besteht weiter.
Der Kläger erhält für die Zeit vom 23.05. bis zum 30.06.2011 Krankentagegeld in Höhe von 7.800 € zugesprochen.
Die weitergehenden Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 29.02.2012 wurden abgewiesen.
Die Verfahrensweise und Beweiswürdigung des Landgerichts, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit des Klägers, wurde kritisiert.
Die Sache wurde an das Landgericht Halle zurückverwiesen für weitere Verhandlungen und Entscheidungen.
Die Feststellung der fortbestehenden Krankentagegeldversicherung bleibt unangefochten.
Die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit liegt beim Versicherungsnehmer.
Die Vernehmung der behandelnden Ärztin als Zeugin wurde vom Gericht als notwendig erachtet.

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