OLG München, Az.: 9 U 263/13 Bau, Urteil vom 09.08.2016
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.11.2012 (Az.: 18 O 17935/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4723,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.06.2011 zu bezahlen sowie vorgerichtliche anteilige Rechtsverfolgungskosten ihv 721,91 Euro.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 95 %, die Beklagte 5 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Der Streitwert wird festgesetzt auf 110.000 Euro.
VI. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.11.2012. Gegenstand der Klage sind Mangelbeseitigungskosten und Feststellung von Schadensersatzansprüchen für die Klägerin aus einem Bauvorhaben der Klägerin. Die Klägerin ist als Bauträgerin tätig und plante unter der Bezeichnung „K. IV.“ im Februar 2002 die Errichtung von sechs Doppelhaushälften auf den Grundstücken In der S. 8, 8a, 8b, 8c sowie L.straße 5 und 5a in K. Die Parteien verständigten sich auf einen Bauvertrag, der am 14.02.2002 verhandelt wurde, Anlage A2 und A3. Die Beklagte errichtete für die Klägerin das Mauerwerk für die genannten sechs Doppelhaushälften. Den Innen- und Außenputz brachte die Firma N. im Dezember 2002 an. Am 23.09.2002 fand der Abnahmetermin statt (Anlage A4). Durch die Firma N. für Innen und Außen GbR wurde ein Hinweis wegen des Mauerwerks erklärt (Anlage A5). Mit der Anlage A13 bestellte die Klägerin besonderen Mörtel für die Firma N., besonderes Putzmaterial für bestimmte Mauerwerksdaten. Auf die Anlage A13 vom 18.10.2002 wird Bezug genommen. Mit der Anlage A14 bestätigte die Herstellerfirma des Putzes, die Firma B. (Anlage A14) der Klägerin, wie de[…]