AG Hoyerswerda -Â Az.: 1 C 94/19 -Â Urteil vom 25.03.2021
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 726,06 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.5.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger in Höhe von 153,02 EUR von den Gutachtenkosten des Gutachtens Nr. 120276 des Ing.-Büros für Kfz-Technik Hoyerswerda UG, xx, freizustellen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 148,51 EUR zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 20 % sämtlicher weiterer materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 07.12.2018 zu ersetzen, welcher sich um 12.55 Uhr, in xx ereignete.
5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 20% zu tragen.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 4.895,39 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 07.12.2018.
Die Beklagte zu 2. war an dem vorgenannten Tag mit dem zum Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 1. gehaltenen und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten PKW Lexus zwischen xx in Richtung xx unterwegs. In gleicher Richtung fuhren weitere Fahrzeuge, u.a. vor dem Fahrzeug der Beklagten ein Multicar, geführt von dem Zeugen xx. Zwischen xx – einige 100 Meter vor dem Ortseingang xx – befindet sich linksseitig eine Einmündung in Richtung der Gemeinde xx. Der Zeuge xx wollte dort nach links einbiegen. Hierzu fuhr er – in streitig gebliebenen Umfang – relativ langsam. Die Beklagte zu 2. wiederum beabsichtigte zu überholen und ist dafür auf die linke Fahrspur gewechselt. Während des Ãberholens und gleichzeitigen Linksabbiegens kam es aus Gründen, die zwischen den Parteien im Einzelnen streitig geblieben sind, zu einer Kollision auf der Gegenfahrbahn. Vor der Unfallstelle befand sich am rechten Fahrbahnrand ein Gefahrenstellenschild mit dem Zusatzschild âLinksabbiegerâ.
Durch den Verkehrsunfall wurden beide Fahrzeuge beschädigt. Am klÃ[…]