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Reiseveranstalterhaftung Verkehrssicherungspflichtverletzung – Beleuchtungsausfall in Hotelanlage

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OLG Dresden – Az.: 5 U 1285/18 – Beschluss vom 02.11.2018

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20.07.2018 (5 O 3131/17) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Er sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, wegen eines Unfalles während einer Urlaubsreise auf der … Insel F… am 01.01.2015 auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Der zum Unfallzeitpunkt 56-jährige Kläger ist selbständiger … sowie Lkw- und Staplerfahrer. Er buchte am 27.06.2014 mit seiner Ehefrau, der Zeugin R. K., bei der Beklagten eine Reise für das Ehepaar und die Mutter des Klägers nach M. J., …, F…, im Hotel „P… M…“ in der Zeit vom 21.12.2014 bis zum 04.01.2015.

Bei Ankunft im Hotel erhielten der Kläger und die Zeugin K. eine Skizze der Hotelanlage (Anlage A 1), in welcher das gebuchte Appartement Nr. 313 und die Ein-/Ausgänge des Ferienkomplexes eingezeichnet waren. Es handelte sich dabei zum einen um den Haupteingang (Entrada Principal), der auf einen längeren Weg mit vom Strand aufsteigenden Treppen führt. Für die nähere Beschreibung dieses Weges wird auf die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder Nr. 1 und 2 (Bl. 22, 23 dA) Bezug genommen. Der zweite, kürzere Weg mit geringerem Höhenunterschied führte durch die Außentür der Hotelanlage in der Nähe des Pools auf einen Weg in einer Wohnanlage, welcher an einer Gartentür endete, hinter welcher sich die Straße und eine Tankstelle befanden. Wegen der näheren Beschreibung der Außentür des Hotels und deren Lage wird auf Lichtbild Nr. 10 des Anlagenkonvoluts A 2 und das von der Beklagten vorgelegte Lichtbild Nr. 3 (Bl. 24 dA) Bezug genommen. Die Gartentür bestand aus einem in eine Mauer eingelassenen zweiflügligen Tor, von welchem der von der Straße aus linke Flügel fixiert war, während sich der rechte öffnen und schließen ließ. Von der Straßenseite betrachtet hinter dem Tor befand sich auf der rechten Seite hinter der sich öffnenden Tür eine vierstufige nach unten führende Treppe und links daneben eine Rampe. Wegen der weiteren Beschreibung der örtlichen Verhältnisse im Einzelnen wird auf die Lichtbilder Nr. 1 bis 9 der Anlage A 2 sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder[…]


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