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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsübergang – Unterrichtungspflicht 

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BAG
Az: 8 AZR 303/05
Urteil vom 13.07.2006

Leitsätze:
1. Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung ausgelöst. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung führt nicht zum Fristbeginn.
2. Eine fehlerhafte Unterrichtung über Rechtsfragen ist im Rahmen des § 613a Abs. 5 BGB dann aber nicht unwirksam, wenn der Unterrichtungspflichtige die Rechtslage gewissenhaft geprüft und einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen hat.

3. Die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB umfasst auch etwaige Ansprüche aus einem Sozialplan.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. April 2005 – 18 (4) Sa 1984/04 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses bis 31. Dezember 2004.

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus mit mehr als 1.400 Arbeitnehmern. Der Kläger war seit dem 1. Januar 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Koch in der Küche beschäftigt.

§ 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages des Klägers vom 20. Januar 1981, der nicht Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, lautet wie folgt:

„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31.1.1962 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge – insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW) – in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.“

Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 wandte sich die Beklagte an den Kläger und teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, den Bereich der Speisenversorgung auf die G K S GmbH (GKS) zu übertragen. Das Schreiben vom 7. Mai 2004 hat folgenden Wortlaut:

“ Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses …
die S K R GmbH (SKR) beabsichtigt, den Bereich der Speisenversorgung auf die G K S GmbH (GKS) zu übertragen. Dieser Vorgang ist in rechtlicher Hinsicht als sog. Teilbetriebsübergang zu qualifizieren.
Bei einem geplanten Betriebsübergang hat der Gesetzgeber[…]


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