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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zuwendung: Rückforderung

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 10 AZR 7/02
Urteil vom 25.9.2002

Leitsätze
1. Kann ein Arbeitsverhältnis ordentlich nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, ist eine zum „1. April“ ausgesprochene Kündigung in der Regel dahin auszulegen, daß sie das Arbeitsverhältnis zum 31. März beenden soll.
2. Bei der Rückforderung einer Zuwendung im Wege des Einbehalts von Arbeitsvergütung sind die Pfändungsgrenzen zu beachten.

Das Bundesarbeitsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom xxx für Recht erkannt:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2001 – 6 Sa 1559/00 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, vom Gehalt der Klägerin für den Monat März 2000 die im November 1999 gezahlte Zuwendung einzubehalten.
Die Klägerin wurde von der Beklagten mit Wirkung vom 27. Januar 1998 als Altenpflegerin eingestellt. Nach § 9 des Arbeitsvertrages beträgt die Kündigungsfrist sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter nach einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres. Nach § 14 des Arbeitsvertrages gelten für die Arbeitsbedingungen im übrigen die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der ÖTV, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit dem 1. Juli 1990. Nach § 2 dieses Tarifvertrages finden zur Regelung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT) und nach § 5 Ziff. 5 der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Die Beklagte zahlte der Klägerin mit der Abrechnung November 1999 eine als „WEIHNACHTSG .AUT“ bezeichnete Zuwendung in Höhe von 4514,06 DM brutto. Am 17. Januar 2000 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis schriftlich mit folgendem Wortlaut:
„Betrifft: Kündigung
Hiermit möchte ich mei[…]


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