Vollstreckungsgegenklage und Verjährung: Ein Blick auf das OLG Hamm Urteil Az.: 22 U 46/22
Die Klägerin, die Ehefrau des verstorbenen Verkäufers, streitet mit den Erben ihres Ehemannes um die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckung. Im Kern geht es um die Frage, ob die Klägerin den Restkaufpreis für eine Immobilie, die sie von ihrem Ehemann erworben hatte, tatsächlich bezahlt hat oder nicht. Die Klägerin behauptet, sie habe die Zahlung bereits geleistet und beruft sich zudem auf die Verjährung des Anspruchs. Die Erben, die Beklagten, bestreiten dies und möchten die Zwangsvollstreckung durchführen. Das rechtliche Hauptproblem liegt in der Beweisführung für die bereits erfolgte Zahlung und der Anwendbarkeit der Verjährungsfrist.
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Beweisführung und Glaubwürdigkeit der Zeugen
Das Landgericht Bochum hatte der Klägerin Recht gegeben, nachdem Zeugen vernommen wurden. Die Beklagten legten jedoch Berufung ein und argumentierten, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft sei. Sie bemängelten insbesondere die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die wiederholten Änderungen im Vortrag der Klägerin. Das Oberlandesgericht Hamm sah jedoch keinen Grund, die Beweiswürdigung des Landgerichts in Frage zu stellen.
Verjährung als entscheidender Faktor
Das OLG Hamm stellte fest, dass die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin zulässig und begründet ist. Interessanterweise war es nicht die Beweisführung, sondern die Einrede der Verjährung, die den Fall für die Klägerin entschied. Der Anspruch der Beklagten war zum 01.01.2014 verjährt, und das Gericht wies darauf hin, dass die neue Verjährungsfrist von 10 Jahren anwendbar ist, nicht die alte von 30 Jahren.
Unbestimmtheit des Vollstreckungstitels
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils war die Unbestimmtheit des Vollstreckungstitels. Das Gericht stellte fest, dass der Titel nicht hinreichend bestimmt war, da er nur „circa“-Angaben zum Restkaufpreis enthielt. Diese Unbestimmtheit machte den Titel unbrauchbar für eine Zwangsvollstreckung, was die Position der Klägerin weiter stärkte.
Herausgabe des Vollstreckungstitels
Da die Klägerin erfolgreich die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und die Verjährung des Anspruchs geltend gemacht hat, wurde den Beklagten aufgegeben, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben. Dies folgt aus einer analogen Anwendung des § 371 BGB, da die Beklagten keinen[…]