OLG Brandenburg, Az.: 13 UF 166/14, Beschluss vom 06.10.2016
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Eberswalde vom 11.06.2014 – 3 F 348/13 – und Neufassung der dortigen Entscheidung zu 1. und 2. verpflichtet,
1. an den Antragsteller laufenden Trennungsunterhalt zu zahlen, und zwar monatlich
220,00 € ab Juni bis Dezember 2014,
214,00 € ab Januar bis Mai 2015,
466,67 € ab Juni bis Dezember 2015 und
316,00 € ab Januar 2016;
2. an den Antragsteller für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis einschließlich 31.05.2014 rückständigen Trennungsunterhalt von 6.071 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2014 zu zahlen.
II. Von den Kosten der Beschwerde haben der Antragsteller 46 % und die Antragsgegnerin 54% zu tragen.
III. Wert der Beschwerde: bis zu 13.000 €
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, eine Zahlung als Beteiligung an einer Steuererstattung sowie rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt.
Die Beteiligten sind verheiratet, waren für die Jahre 2008 bis 20011 steuerlich gemeinsam veranlagt und leben seit Oktober 2012 getrennt. Gemäß Steuerbescheiden vom 26.11.2012 und 13.12.2012 überwies das Finanzamt im Jahre 2012 insgesamt 4.267,60 € als Steuererstattung für die genannten Veranlagungszeiträume auf das Konto der Antragsgegnerin.
Mit Schreiben vom 17.01.2013 ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Auskunft auffordern, um seine Unterhaltsansprüche zu berechnen. Er hat für die Zeit von 01/2013 bis 07/2013 Trennungsunterhaltsrückstände von 1.421 € und ab 08/2013 einen laufenden Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 181 € für gegeben erachtet und zunächst insoweit gemäß Schriftsatz vom 14.11.2013 angetragen (vgl. 83, 127).
Die Antragsgegnerin hat weder einen Ausgleichsanspruch für Steuererstattungen noch Unterhaltsansprüche des Antragstellers für gegeben erachtet.
Mit dem angefochtenen […]