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Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Az.: L 1 R 273/12 – Urteil vom 30.01.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Miriam Doerr Martin Frommherz /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Die am … 1953 geborene Klägerin absolvierte von 1969 bis 1971 eine Ausbildung zur Verkäuferin. Von Januar 1972 bis Dezember 1973 qualifizierte sie sich zur Objektleiterin. Diese Tätigkeit verrichtete sie bis 1986. Von April 1986 bis April 1992 war sie als Sachbearbeiterin tätig und anschließend von Mai 1992 bis Juni 1995 als Produktionsarbeiterin. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit von Juli 1995 bis Oktober 1997 mit einer Umschulung zur Kaufmännischen Fachkraft für das mittlere Handwerk arbeitete die Klägerin von Oktober 1997 bis Februar 2007 als Kabelwerkerin bei der S. E. B. GmbH in W. Hierbei war sie mit dem Prüfen von Kabelsätzen und dem normgerechten Verpacken dieser beschäftigt. Von Juli 2009 bis September 2009 übte die Klägerin noch eine geringfügige Beschäftigung in der Hauswirtschaft eines Altenheimes aus.

Die Klägerin beantragte am 28. Dezember 2009 die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei der Beklagten. Sie halte sich wegen ihrer Multiplen Sklerose und eines Fibromyalgiesyndroms für erwerbsgemindert. Die Beklagte gab ein medizinisches Gutachten in Auftrag. Die Fachärztin für Innere Medizin Dr. H. und die Fachärztin für Neurologie Dr. B. gaben in ihrem Gutachten vom 01. März 2010 an, dass die Klägerin an einer überwiegend leichtgradigen Funktionsstörung der Wirbelsäule bei Fibromyalgie, an Multipler Sklerose, an einer Erschöpfungsdepression und an einer Gonarthrose beidseits ohne Bewegungseinschränkungen der Kniegelenke leide. Der Klägerin seien in körperlicher Hinsicht leichte und in geistiger Hinsicht einfache Anforderungen in einem Zeitumfang von sechs Stunden und mehr täglich zuzumuten. Aus[…]


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