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Sachverständigenvergütung für Vergleichsgutachten – anthropologischer Sachverständiger

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KG Berlin, Az.: 1 Ws 37/16, Beschluss vom 30.09.2016

1. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsgerichts Tiergarten wird verworfen.

2. Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten beauftragte die anthropologische Sachverständige Dr. F… am 7. Januar 2016 mit der Prüfung, ob in den Akten vorhandenes Bildmaterial für ein Vergleichsgutachten ausreicht. Ihrer Liquidation vom 10. Februar 2016 über einen Gesamtbetrag von 329,09 Euro legte die Sachverständige einen Stundensatz in Höhe von 90,– Euro (Honorargruppe 6 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG) zugrunde. Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Tiergarten hat eine Abrechnung nach der Honorargruppe M2 (Stundensatz in Höhe von 75,– Euro) für angemessen erachtet, die Rechnung entsprechend gekürzt und einen Betrag in Höhe von 275,54 Euro zur Zahlung angewiesen. Dieser Kürzung hat die Sachverständige widersprochen und die gerichtliche Festsetzung ihrer Vergütung beantragt. Mit Beschluss vom 26. April 2016 hat das Amtsgericht Tiergarten den zu vergütenden Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 JVEG antragsgemäß auf 90,– Euro festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsgerichts Tiergarten hat das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 26. Mai 2016 in der Besetzung mit drei Richtern verworfen und gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG die weitere Beschwerde zugelassen.Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors, der weiterhin die Festsetzung eines Stundensatzes in Höhe von 75,– Euro erstrebt, hat keinen Erfolg.

1. Die Leistungen der Sachverständigen Dr. F… sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG der Honorargruppe 6 zuzuordnen und mit 90,– Euro für jede Stunde zu vergüten.

Symbolfoto: Von artbesouro /Shutterstock.com

Anthropologische Identitätsgutachten werden in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG nicht erwähnt. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich auch mit der Änderung des JVEG durch Artikel 7 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (im Folgenden: 2. KostRModG, BGBl. I S. 2586) keine Klarheit geschaffen. Mit der in der Gesetzesbegründung verwendeten Formulierung, die Praxis könne sich an den Honorargruppen M[…]


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