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Strafaussetzung zur Bewährung – Widerruf in bestimmten Konstellationen

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OLG Stuttgart – Az.: 4 Ws 293/18 – Beschluss vom 12.12.2018

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerrufsbeschluss des Landgerichts – 12. Strafvollstreckungskammer – Tübingen vom 16. November 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.

Der vielfach und insbesondere auch mehrfach wegen Diebstahlstaten vorbestrafte Beschwerdeführer wurde am 2. November 2017 vom Amtsgericht Böblingen wegen eines Diebstahls, den er am 9. August 2017 begangen hatte, zu der Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung aussetzte.

Es folgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht Nagold am 19. Juni 2018. Dieses sprach ihn eines am 18. September 2017 begangenen Diebstahls schuldig und verhängte gegen ihn unter Einbeziehung der vom Amtsgericht Nagold im Urteil vom 2. November 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil des Amtsgerichts Nagold erlangte noch am Tag der Verkündung Rechtskraft.

Wie erst im nachfolgenden Bewährungsverfahren bekannt wurde, war gegen den Verurteilten bereits am 7. Mai 2018 ein weiteres Urteil ergangen, das am 21. August 2018 Rechtskraft erlangte. Insofern wurde er vom Amtsgericht Böblingen zweier Taten des Diebstahls geringwertiger Sachen, die er am 31. Januar und 7. Februar 2018 begangen hatte, schuldig gesprochen und die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten gegen ihn verhängt. Diese Gesamtfreiheitsstrafe wurde vom 4. September bis zum 3. Dezember 2018 in der Justizvollzugsanstalt Rottenburg vollstreckt.

Aufgrund der beiden Diebstahlstaten, die der Verurteilte am 31. Januar und 7. Februar 2018 begangen hatte, hat die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Tübingen durch Beschluss vom 16. November 2018 die Strafaussetzung zur Bewährung, die ihm durch das Urteil des Amtsgerichts Nagold vom 19. Juni 2018 gewährt worden war, widerrufen.

Gegen diese Entscheidung, die dem Verurteilten am 17. November 2018 zugestellt wurde, wendet er sich mit seinem am 23. November 2018 beim Landgericht Tübingen eingegangenen Schreiben.

II.

Das als sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO auszulegende Rechtsmittel des Verurteilten ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Alternative 2 StGB gerechtfertigt.

1. Es liegt zwar kein unmittelbarer Anwen[…]


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