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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

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LG Düsseldorf – Az.: 20 Qs 61/20 – Beschluss vom 28.12.2020

Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 25.11.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.11.2020 – Az. 151 Gs 2158/20 – aufgehoben.
Gründe
I. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB. Sie wirft ihm vor, am 06.09.2020 gegen 00:30 Uhr im Bereich Elbefelder Straße/Königsallee in Düsseldorf in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand im Straßenverkehr einen E-Scooter der Marke Tier geführt zu haben.

Gegen 00:50 Uhr traf eine Polizeistreife im Bereich Elbefelder Straße/Königsallee ein, um einen möglichen Verkehrsunfall aufzunehmen. Der Beschuldigte wurde zu diesem Zeitpunkt dort von der Besatzung eines Rettungswagens medizinisch versorgt. Er wies einen Nasenbeinbruch sowie Schürfwunden im Gesicht auf. Auf dem Pflaster des Gehwegs stellten die Beamten eine Blutspur fest, sowie etwa 5 Meter nördlich der Blutspur einen E-Scooter der Marke Tier.

Bei der Befragung des Beschuldigten nahmen die Beamten einen deutlichen Alkoholgeruch in seiner Atemluft wahr, weshalb zunächst ein Atemalkoholtest durchgeführt wurde und ihm später eine Blutprobe entnommen wurde. Festgestellt wurde beim Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration von 1,82 Promille (Bl. 8 GA).

Gegenüber den aufnehmenden Beamten ließ sich der Beschuldigte im Rahmen der Vernehmung dergestalt ein, dass er mit Freunden 3-4 Bier getrunken habe. Danach habe er sich einen E-Scooter freigeschaltet und habe nach Hause fahren wollen. Als er die Königsallee in Richtung des Hotels „Steigenberger Eck“ befahren habe, habe er im Bereich des Schalenbrunnens von der Fahrbahn auf den Gehweg wechseln wollen. Dabei habe er den flachen Bordstein übersehen, sei mit dem Vorderreifen an der Bordsteinkante hängengeblieben und nach vorne über den Lenker gestürzt.

Die Beamten nahmen Einsicht in die zur Anmietung des E-Scooters genutzte App. In dieser war eine Nutzungszeit von 00:12 bis 00:30 Uhr vermerkt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Düsseldorf dem Beschuldigten vorläufig die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Hiergegen hat der Beschuldigte Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.II.Die zulässige Beschwerde hat vorläufig Erfolg.


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