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Volle Erwerbsminderungsrente – Voraussetzungen

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 3 R 107/19 – Urteil vom 13.07.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. November 2019 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 4. November 2016 verurteilt wird, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 1. August 2016 bis zum 31. Mai 2020 zu gewähren.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen, die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten für das Klage- und Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1964 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem er einen qualifizierten Hauptschulabschluss erlangte, machte der Kläger eine Tischlerlehre und war lange Zeit technischer Leiter in einem Möbelhaus. Zuletzt war er 2013 als Auslieferungsfahrer tätig.

Vom 12. Mai 2015 bis zum 3. Juli 2015 befand sich der Kläger in teilstationärem Aufenthalt in der S.. Im Entlassungsbericht vom 30. Juni 2015 wurden folgende Diagnosen genannt: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig Episode ohne psychotische Symptome, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (narzisstische und ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge). Der Kläger werde regulär und teils stabilisiert entlassen. Eine ambulante Psychotherapie und eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme wurden empfohlen.

Vom 2. November bis zum 20. November 2015 nahm der Kläger an einer Abklärungsmaßnahme zur Prüfung der Rehabilitationsfähigkeit in der Einrichtung B. teil. In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 führte der psychologische Dienst der Maßnahme aus, dass aufgrund der Gesamtbefundlage beim Kläger aktuell weder von einer ausreichenden Rehabilitationsfähigkeit noch von einer ausreichenden Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen sei und die Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie empfohlen werde.

Unter dem 6. Januar 2016 nahm für die Beklagte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. Stellung. Aus ihrer Sicht sei der Kläger generell über sechs Stunden leistungsfähig, in Tagesschicht, bei überschaubarem strukturierter Arbeitsbereich ohne ständigen Publikumsverkehr mit Rückzugsmöglichkeit ohne besondere Stressbelastung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besonders hohe Verantwortung, ohne ständigen Publikumsverkehr, keine Wirbelsäu[…]


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