OLG München, Az.: 19 W 1618/16, Beschluss vom 27.09.2016
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 08.08.2016 , Az. 29 O 9392/16, mitsamt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.09.2016 aufgehoben.
2. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richter … wird für begründet erklärt.
Gründe
I.
Mit seiner zum Landgericht München I erhobenen Vollstreckungsgegenklage vom 03.06.2016 wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem Vorbehaltsurteil. Gleichzeitig beantragt der Kläger auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil gemäß § 769 ZPO.
Mit weiterem Antrag im Schriftsatz vom 15.06. 2016 legte der Kläger Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO ein und stellte Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung.
Mit Verfügung vom 16.06.2016 wies das Erstgericht auf Unklarheiten im Vortrag der Klagepartei hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Datumsangabe hin und setzte eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche.
Mit Schriftsatz vom 29.06.2016 beantragte die Klagepartei eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 06.07.2016. Diese wurde mit Verfügung der Vorsitzenden vom selben Tage antragsgemäß bewilligt.
Am 05.07.2016 beschloß die 29. Zivilkammer, den Rechtsstreit gemäß § 348 a ZPO zur Entscheidung auf den Einzelrichter zu übertragen und bestimmte Richter … als zuständigen Einzelrichter.
Mit Beschluß noch am selben Tage wies Richter … die beiden Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück.
Im Schriftsatz vom 06.07.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tage, nahm die Klagepartei zu dem erteilten Hinweis vom 16.06.2016 Stellung.
Mit weiterem Schriftsatz vom 13.07.2016 lehnte die Klagepartei Richter … wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 18.07.2016 gab Richter … an, er habe nicht mehr mit einem weiteren Schriftsatz gerechnet und eine rasche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz sei ihm angezeigt erschienen.
Mit Beschluß vom 08.08.[…]