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WEG – Verwalterhaftung wegen Pflichtverletzung bei der Umsetzung eines Eigentümerbeschlusses

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AG München – Az.: 481 C 31813/13 WEG – Urteil vom 11.04.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.735,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.12.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.735,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft … … als teilrechtsfähiger Verband. Mit der 26.11.2013 bei Gericht eingegangenen, und der Beklagten am 24.12.2013 zugestellten Klage fordert die Klägerin von der Beklagten, der ehemaligen Verwalterin, die Zahlung von Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft fasste in der ordentlichen Versammlung vom 29.06.2011 folgenden Beschluss Nr. 92/2011 (Protokoll, siehe Anlage K2): „Die Wohnungseigentümer ermächtigen die WEG-Verwaltung zur Beauftragung eines Fachanwaltes für Baurecht in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat. Sobald Baupläne vorliegen, soll der Rechtsanwalt eine rechtliche Bewertung der Regelungen in der Teilungserklärung in Bezug auf eine geplante Dachaufstockung durch die Firma … vornehmen. Die Kosten für den Rechtsanwalt werden von den Wohnungseigentümern getragen und dürfen maximal 1.000 Euro betragen, Die Finanzierung erfolgt über die laufenden Zahlungen der Wohnungseigentümer. (…) Damit wurde der Antrag mehrheitlich angenommen. Der Versammlungsleiter verkündete das Beschlussergebnis.“

Die Beklagte schloss am 01.08.2011 mit der Rechtsanwaltskanzlei … eine Vergütungsvereinbarung, die einen Stundensatz von 300,00 € beinhaltet, ab. Für die Leistungen der Rechtsanwaltskanzlei bezüglich der Dachaufstockung im Leistungszeitraum 12.08.2011 bis 24.04.2012 wurden der Klägerin 6.735,40 € in Rechnung gestellt (siehe Anlage K3).

Die Wohnungseigentümergemeinschaft fasste in der außerordentlichen Versammlung vom 22.05.2012 die folgenden Beschlüsse (Protokoll, siehe Anlage K4):

„Beschluss Nr. 127/2012: Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass die Kanzlei … beauftragt und bevollmächtigt wird, gegen die Firma … wegen des von der … beabsichtigten Bauvorhabens zur Aufstockung in den Häusern … eine Unterlassungsklage vor Gericht einzureichen und zu führen. Die Kosten betragen in 1. Instanz bei einem Streitwert von 100.000 € ca. 16.000 €. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt durch eine Sonderuml[…]


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