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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung eines Sicherheitsunternehmens für einen Einbruchdiebstahlschaden

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LG Stuttgart, Az.: 27 O 84/16, Urteil vom 05.10.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 380.000,00 Euro
Tatbestand
Symbolfoto: Von Brian A Jackson /Shutterstock.com

Die Klägerin nimmt als Versicherer die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen der Verletzung eines sog. Aufschaltvertrages mit Interventionsdienst bei Einbruchalarm in Anspruch.

Der Versicherungsnehmer der Klägerin, Herr B., unterhält in der X.-Straße Y in Stuttgart unter der Firma B. Verkaufsräume für Pelzmäntel und Pelzjacken. Das Gelände liegt an einer vielbefahrenen Bundesstraße, ist eingezäunt und mit einem Metalltor gesichert. Die im Erdgeschoss befindlichen Räumlichkeiten sind mit einer Einbruchmeldeanlage ausgestattet.

Im Dezember 2011 schloss der Versicherungsnehmer mit der Beklagten einen sog. Aufschaltvertrag. Danach übernahm die Beklagte (unter ihrer früheren Firma) für den Versicherungsnehmer die Aufschaltung der Übertragungseinrichtung auf ihre Notruf- und Serviceleitstelle (Anlage K 1). Als monatliches Entgelt wurden netto 46,00 Euro vereinbart, die sich aus einer Aufschaltgebühr von 26,00 Euro, Kosten einer GSM-Karte für das Wählgerät von 10,00 Euro sowie einer Vorhaltepauschale für Interventionskräfte von 10,00 Euro zusammensetzten. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien einen sog. Alarmplan. Dieser sieht vor, dass die Serviceleitstelle der Beklagten bei einem Alarm die Streithelferin als Interventionsdienst verständigt. Weitere Maßnahmen bei Auslösung der Alarmmeldung außerhalb der Geschäftszeiten – etwa die Alarmierung der Polizei – wurden ausdrücklich nicht vereinbart.

Am Sonntag, den 28.09.2014 wurde in die Verkaufsräume des Versicherungsnehmers eingebrochen. Der Alarm ging entsprechend dem technischen Protokoll um 21:21 Uhr in der Leitstelle der Beklagten ein (Anlage K 9 Seite 5). Hiervon wurde der benannte Zeuge Ö. unterrichtet, der zu jenem Zeitpunkt in Stuttgart im Auftrag der Streithelferin unterwegs war. Er traf gegen 21:45 Uhr am Obje[…]


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