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Fahrverbotsanordnung bei langzurückliegender Geschwindigkeitsüberschreitung?

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OLG Zweibrücken, Az.: 1 SsBs 41/13, 1 Ss Bs 41/13, Beschluss vom 30.05.2014

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 29. August 2013 dahin geändert, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen; die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

3. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.

Die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Landau in der Pfalz hat den Betroffenen am 29. August 2012 wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit – Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 64 km/h – zu einer Geldbuße von 500,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von 2 Monaten gegen ihn festgesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er in erster Linie die Aufhebung des Urteils begehrt, rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt auf die Sachrüge hin zu einem geringen Teilerfolg.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Soweit die Aufklärungsrüge hinsichtlich des Erfordernisses eines Ortstermins bzw. der Anforderung eines amtlichen Beschilderungsplans erhoben wurde, ist diese nicht ausreichend bestimmt. Es wurde insoweit nicht dargelegt, welche Umstände das Gericht dazu hätten drängen müssen, von diesen Beweismitteln zur Aufklärung Gebrauch zu machen (Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 77 Rn.8 mwN). Konkrete Umstände, weshalb die Schilder im Rahmen eines Geschwindigkeitstrichters nicht sichtbar gewesen sein sollen oder weshalb nur ein maßstabsgetreuer Plan einen ausreichenden Eindruck verschaffen kann, sind nicht vorgetragen. Insoweit reicht es nicht aus, allgemein auf mögliche botanische Einschränkungen im Frühling zu verweisen.

Die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich des eingesetzten Messgerätes begegnet keinen Bedenken; die seitens der Rechtsbeschwerdebegründung vorgetragenen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Zeugen und der von ihm vorgenommenen Messung drängten angesichts der Erfahrung des dem Gericht aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannten Zeugen keine entsprechende Beweiserhebung auf. Dies gilt besonders im Hinblick darauf, dass der Senat bereits entschieden hat, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed der Fa. Vitronic um ein standardisierte[…]


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