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360-Grad-Kehren (Donuts) sind keine Kraftfahrzeugrennen

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KG – Az.: 3 Ss 59-60/21 – Urteil vom 18.01.2022

In der Strafsache wegen Nötigung hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts aufgrund der Hauptverhandlung am 18. Januar 2022 für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Amtsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Mai 2021 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Amtsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt und ihm zugleich die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von vier Monaten festgesetzt. Es hat den Angeklagten für schuldig befunden, am 9. Februar 2020 gegen 16.45 Uhr mit einem PKW Maserati auf einer zentralen und stark belebten Kreuzung des Berliner Bezirks Charlottenburg, nämlich vor dem Bahnhof Zoologischer Garten, mit quietschenden Reifen und starker Qualmentwicklung sogenannte Donuts (360-Grad-Kehren) gefahren zu haben. Im Einzelnen hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt:
 „Am Sonntag, dem 09.02.2020 gegen 16:45 Uhr, befuhr der Angeklagte mit dem Pkw Maserati, amtliches Kennzeichen pp., des Halters Z die Kreuzung H-Straße, H-Platz, J-Straße in Berlin.
Unter gravierender Beschleunigung brachte er das von ihm geführte Fahrzeug in eine kreisende, driftende Fahrbewegung. Unter zunehmender weiterer Beschleunigung vollzog der Angeklagte für ca. 10 Sekunden „Donuts“ (360-Grad-Kehren auf der Stelle) über den gesamten Kreuzungsbereich, wobei die Reifen quietschten und aufgrund des Reifenabriebs starke Qualmentwicklung die Folge war. Nachdem der Angeklagte das Fahrzeug mehr als zweimal um die eigene Achse gedreht hatte, fuhr er entgegen der Fahrtrichtung in die H-Straße (Richtung B-Straße) ein. Während des Fahrmanövers des Angeklagten strahlte jedenfalls die Lichtzeichenanlage, welche für den aus Richtung B-Straße kommenden Fahrzeugverkehr auf der H-Straße gilt, grünes Licht ab.

Aufgrund des sich mit starker Beschleunigung im Kreis bewegenden Pkw des Angeklagten wurden andere Verkehrsteilnehmer durch die physisch unmittelbar blockierend wirkende Anwesenheit des Pkw sowie die von diesem ausgehende Gefahr aufgrund eines jederzeit möglichen unkontrollierten Ausbruchs des Fahrzeugs daran gehindert, den gesamten Kreuzungsbereich ungehindert zu befahren b[…]


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