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Rechtsanwälte Kotz GbR

Produkthaftung bei Hüft-Totalendoprothese (hier: Durom-Metasul-LDH Großkopfprothese)

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LG Freiburg (Breisgau), Az.: 1 O 266/12, Urteil vom 02.08.2019

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 611,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2012 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und noch nicht vorhersehbare zukünftige immaterielle Schäden zu ersetzen, die sie aus der Implantation einer Hüft-Totalendoprothese linksseitig am 31.01.2005 bereits erlitten hat oder noch erleiden wird, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 34.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Produkthaftung.

Symbolfoto: Von Denis Simonov /Shutterstock.com

Die am 1937 geborene Klägerin litt unter Arthrose im linken Hüftgelenk. Sie entschloss sich daher zur Implantation einer Hüft-Totalendoprothese(Hüft-TEP) links, die am 31.03.2005 im von der Streithelferin getragenen L.-Krankenhaus F. eingesetzt wurde.

Das Prothesensystem bestand aus den folgenden Komponenten:

Durom-Hüft-Pfanne, Größe 48/42, hergestellt aus Kobalt-Chrom-Molybdän mit einer Titan-Beschichtung

Metasul-LDH-Kopf, Größe 42, 18/20er Konus, aus Kobalt-Chrom-Molybdän

LDH-Kopfadapter, Größe M, Außen 18/20er Konus, Innen 12/14er Konus, ebenfalls aus Kobalt-Chrom-Molybdän

CLS-Spotorno-Schaft, bestehend aus Ti6Al7Nb(Titan-Aluminium-Niob-Legierung)

Die Beklagte Ziff. 1 ist die Herstellerin des Prothesensystems. Die Beklagte Ziff. 2 hat es in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) importiert.

Beim Einsetzen des Prothesensystems geht der Operateur grundsätzlich wie folgt vor:

Die Hüft[…]


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