BGH
Az: IV ZR 140/09
Urteil vom 18. 01. 2012
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2012 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand: Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht den beklagten Gebäudeversicherer auf Zahlung einer Entschädigung wegen eines Brandschadens in Anspruch.
Die Klägerin ist Montageversicherer der … Beteiligungen GmbH & Co. KG und der mitversicherten … Parkhaus AG (im Folgenden: … Parkhaus). § 16 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Montageversicherungsbedingungen (AMoB) lautet:
„Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers oder eines Versicherten beansprucht werden kann.“
Die V. Parkhaus schloss mit der Versicherungsnehmerin der Beklagten, der … GmbH & Co. KG (im Folgenden: …), im Januar 2004 einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines demontierbaren Parkhauses am Flughafen B. auf einem Grundstück der … Flughafengesellschaft mbH. Vereinbart war, dass die V. Parkhaus unter Eigentumsvorbehalt liefern und die jeweiligen Teilleistungen mit ihrer Bezahlung in das Eigentum der … übergehen sollten. Im ersten Bauabschnitt sollte die V. Parkhaus die Ebenen 0, 1 und 2 erstellen.
Die Versicherungsmaklerin, die von der Q. mit der Vermittlung einer Gebäudeversicherung für das Parkhaus beauftragt worden war, bat mit Schreiben vom 13. April 2004 die Beklagte, vorläufigen Versicherungsschutz ab dem 15. April 2004 zu bestätigen. Auf diesem Schreiben vermerkte die Beklagte am 23. April 2004 die gewünschte vorläufige Deckungszusage. Am 3. Juni 2004 stellte die Beklagte für das Parkhaus einen Versicherungsschein über eine […]