LG Tübingen, Az.: 7 O 486/13, Urteil vom 19.11.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 80.000 €
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten u. a. Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend.
Mit Ernennungsurkunde vom 1.03.1988 wurde der Kläger zum bischöflichen Finanzoberinspektor bei der Beklagten ernannt. Zum 1.04.1995 erfolgte die Beförderung des Klägers zum Amtsrat. Er war zuletzt als Sachgebietsleiter für Datenbanken und Anwendungen in der IT-Abteilung eingesetzt. Seit 1.02.2013 ist er in den Ruhestand versetzt.
Am Wochenende vom 10.07.-12.07.2009 kam es an der zentralen Firewall des Netzwerks der Beklagten zu Ausfällen. Grund dieser Ausfälle war der unberechtigte Einsatz eines Portscanners vom Dienst-PC des Klägers. Nachdem am 13.07.2009 das Verbindungskabel des Dienst-PC des Klägers vom Netzwerk ausgesteckt wurde, beruhigte sich die Firewall. Am 17.07.2009 wurde der Dienst-PC des Klägers von dem Leiter der IT-Abteilung … vom Arbeitsplatz des Klägers erlernt und in Verwahrung genommen.
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.comMit Schreiben vom 23.07.2009 (Anlage K1, Blatt 37 der Akten) wurde der Kläger wegen des Vorwurfs, er habe den unberechtigten Portscan ausgeführt bzw. ausführen lassen, von seinen Aufgaben freigestellt, die Nutzung seines Dienst-PC sowie das Betreten der Räume der Beklagten wurden ihm untersagt. Er musste den Schlüssel zur Schließanlage sowie sein Diensthandy abgeben. In den darauffolgenden elf Monaten war der Kläger aufgrund einer psychischen Erkrankung dienstunfähig.
Nachdem sich der Dienst-PC des Klägers bei Herrn … Verwahrung befunden hatte und die Festplatten ausgebaut worden waren, wurden die Festplatten der externen Firma … zur Auswertung übergeben. Diese erstattete am 18.08.2009 ein Gutachten. Wegen des Inhalts wird auf die forensische Sicherung und Untersuchung eines Mitarbeiter PC vom 18.08.2009 (Anlage K3/1, Blatt 135 ff der Akten) Bezug genommen.
Am 27.07.2009[…]