Landgericht Hamburg
Az: 322 O 53/09
Urteil vom 29.04.2011
In der Sache erlässt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 22 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2011 folgendes Endurteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist Versicherer der Eigentümerin (Versicherungsnehmerin) des Mehrfamiliengebäudes (Versicherungsschein. Die Versicherung umfasst auch Brand- und Feuerrisiken. Maßgeblich sind die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen VGB 98 (K 1).
Die Beklagte ist Privathaftpflichtversicherer der Hausbewohnerin (Versicherungsschein. Für diese Versicherung gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung AHB sowie die BBR der Beklagten (B 4; Schriftsatz 01.12.2009 S. 3 = Bl. 52 d.A.).
Frau bewohnte im versicherten Gebäude die Wohnung im 4. o.g. als Mitmieterin. Zum Grundriss der Wohnung, insbesondere des Kinderzimmers vgl. Gutachten (GA) 30.11.2010 S. 4 = Bl. 101 und S. 12 = BL 109 d.A.. Am 08.06.2007 verließen sämtliche Wohnungsbewohner die Wohnung. Frau kehrte gegen 18.00 Uhr zurück. Sie schaltete den PC ein, um über den mit dem Internet verbundenen PC und die daran angeschlossenen Lautsprecher Musik zu hören. Anschließend begab sie sich in die Küche.
Nach einiger Zeit kam sie ins Kinderzimmer zurück. Sie fand den Monitor in Flammen. Sie leitete keine Löschmaßnahmen ein, sondern rief über Nachbarn Hilfe. Polizei und Feuerwehr trafen ein und löschten den Brand.
Über den Einsatz wurden die Tätigkeitsberichte K 1 und K 2 gefertigt, ferner der Schlussvermerk B 1; darin kam die Polizei zu dem Schluss, dass sich nicht feststellen lasse, dass der Brand durch Fahrlässigkeit der Mitmieterin verursacht worden sei.
Unter dem 01.08.2007 fertigte ein Privatgutachter der Klägerin ein Gutachten (K 3), in welchem er zu dem Schluss kam, die Computeranlage, insbesondere der Monitor, komme als Brandur[…]