AG München, Az.: 485 C 30059/14 WEG, Urteil vom 25.11.2015
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27.11.2014 zu TOP 1:
„Die Gemeinschaft beschlieÃt die Jahresgesamtabrechnung 2013 vom 07.11.2014 mit einem Fehlbetrag i.H.v. ⬠– 49.353,98 und die Jahreseinzelabrechnungen 2013 vom 07.11.2014 mit einem Fehlbetrag i.H.v. ⬠– 39.718,64, wie vorgelegt, zu genehmigen. Die Verrechnung der Salden der Jahreseinzelabrechnungen erfolgt zum 01.12.2014″ wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 16.498,20 ⬠festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden die WEG ⦠.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.11.2014 wurde zu TOP 1 folgender Beschluss gefasst, gegen den sich der Kläger mit der vorliegenden Anfechtungsklage wendet:
âDie Gemeinschaft beschlieÃt die Jahresgesamtabrechnung 2013 vom 07.11.2014 mit einem Fehlbetrag i.H.v. ⬠-49.353,98 und die Jahreseinzelabrechnungen 2013 vom 07.11.2013 mit einem Fehlbetrag i.H.v. ⬠-39.718,64 wie vorgelegt zu genehmigen. Die Verrechnung der Salden der Jahreseinzelabrechnungen erfolgt zum 01.12.2014″.
Der Kläger trägt vor, dass die Jahresgesamt- und die Einzelabrechnungen 2013 (Anl. K 2 zur Klageschrift vom 22.12.2014) nicht ordnungsgemäÃer Verwaltung entsprechen würden.
Insoweit trägt er zunächst vor, dass die Darstellung der Instandhaltungsrückstellung unverständlich sei. Als Differenz zwischen Soll-Rücklage zum 31.12.2013 (⬠474.665,43) und Ist-Rücklage zum 31.12.2013 (⬠447.041,45) werde ein Betrag von ⬠27.623,98 ausgewiesen. Die Erläuterungen dieser Differenz seien unverständlich und unbehilflich. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass in der Abrechnung auf S. 6 mitgeteilt werde, dass die Vorauszahlungen auf die Soll-Rücklage 2013 vollständig geleistet worden seien, in den Erläuterungen der Differenz zwischen Soll- und Ist-Rücklage dann aber ein âFehlbetrag Jahresabrechnung 2013″ i.H.v. ⬠32.779,85 ausgewiesen werde. Die in der Erläuterung weiter genannten Positionen seien ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Die Position âdurchlaufende Posten“ (- ⬠156,67) erschlieÃe sich nicht. Es sei nicht plausibel, wieso eine âDifferenz Restkorrekturen verschiedene Jahre“ (+ ⬠1.556,67) sich auf die Differenz zwischen Soll- und Ist-Rücklage auswirke. Zusätzlich verwirrend sei, dass dieser Betrag in der VermögensÃ[…]