LG Saarbrücken, Az.: 14 O 173/17, Urteil vom 28.06.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten der Klägerin Deckung im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung zu gewähren.
Die Klägerin schloss bei der Beklagten am 11.04.2014 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … ab. In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass als Bedingungswerk die … 2014 in der Fassung vom 01.01.2014 zu Grunde gelegt werden. Versicherungsbeginn war der 11.04.2014. Im Oktober 2010 schloss die Klägerin mit der … Bank AG … (im Folgenden Darlehensgeberin) einen Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer …. Diesen Darlehensvertrag widerrief sie gegenüber der Darlehensgeberin mit Schreiben vom 31.05.2016 und forderte sie hierin unter Fristsetzung auf, die Rückabwicklung des Vertrags vorzunehmen. Sie berief sich hierbei auf eine bei Darlehensvertragsschluss fehlerhaft erbrachte Widerrufsbelehrung durch die Darlehensgeberin. Diese teilte mit Schreiben vom 16.06.2016 der Klägerin mit, dass ihrer Ansicht nach die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden sei und sie daher eine Rückabwicklung und Abrechnung des Darlehensvertrags nicht vornehmen werde. Bis zum Widerruf des Darlehensvertrags erbrachte die Klägerin Zins- und Tilgungsleistungen von insgesamt 55.752,19 €.
Daraufhin beauftrage die Klägerin ihre jetzige Prozessbevollmächtigte mit der außergerichtlichen Vertretung in dieser Angelegenheit und zunächst damit, eine schriftliche Deckungsanfrage an die Beklagte zu richten. Dies erfolgte mit Schreiben vom 06.07.2016. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 29.07.2016 das Rechtsschutzbegehren der Klägerin unter Verweis auf ihre Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ab mit der Begründung, dass der Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sei und daher ein Anspruch auf Rechtsschutz nicht bestehe. Auch nach erneuter Aufforderung vom 01.08.2016 hielt die Beklagte an der Verweigerung der Erteilung der Deckungszusage mit Schreiben vom 22.11.2016 fest.