LG Kiel, Az.: 8 Qs 48/15, Beschluss vom 23.11.2015
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO statthaft und zulässig, in der Sache selbst jedoch unbegründet.
Gemäß § 111 a Abs. 1 StPO kann der Richter dem Beschuldigten durch einen Beschluss dessen Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Gemäß § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Gericht einem Angeklagten die Fahrerlaubnis, wenn dieser wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ist die rechtswidrige Tat ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB), der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder des Vollrausches (§ 323 a StGB), der sich auf eine der vorerwähnten Taten bezieht, so ist der Täter gemäß § 69 Abs. 2 StGB regelmäßig als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen.
Das Amtsgericht hat das Vorliegen dringender Gründe im vorbezeichneten Sinne bejaht und die Auffassung vertreten, dass der Beschuldigte der Begehung einer Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach der Verursachung eines bedeutenden Fremdsachschadens gemäß § 142 StGB dringend verdächtig sei. Die Kammer tritt dem mit der Maßgabe bei, dass sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten auch auf ein von ihm tateinheitlich begangenes Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sowie auf ein tatmehrheitlich dazu begangenes weiteres Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erstreckt.
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte am 04.11.2014 kurz nach 17.30 Uhr mit dem auf seine Ehefrau … zugelassenen und von ihm geführten PKW der Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … beim Versuch des Aus[…]