LG Dresden, Az.: 1 U 880/15, Urteil vom 25.11.2015
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Zwickau vom 29.04.2015, Az: 7 O 941/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Lichtwellenleiters (Glasfaserkabel) im Zuge von Bauarbeiten der Beklagten im Bereich des Eisenbahntunnels … Straße in D..
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Zu ergänzen ist Folgendes: Der Plan der DB S. GmbH … (Anlage Bl. 44 im Anlagenband der Klägerin = Anlage 1 der Beklagten) enthält den Vermerk:
„Dieser Plan ist nicht zur Maßentnahme geeignet.“
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte habe sämtliche Sorgfaltspflichten eingehalten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte die erforderlichen Sicherheitsabstände beachtet. Im konkreten Einzelfall gelte der „40-cm-Sicherheitsabstand“. Darüber hinaus habe das Gericht bei der Entscheidungsfindung keine ausreichend ermittelten Tatsachen zugrunde gelegt.
Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf das Kabelmerkblatt (Anlage B6) davon ausgehe, dass in einem Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zum Kabelverlauf ständig ein Mitarbeiter des bauausführenden Unternehmens zur Einweisung des Maschinenbedieners anwesend sein müsse, unterstelle es dabei, dass dies alternativlos sei. Dabei habe das Gericht übersehen, dass auf Seite 2 des Kabelmerkblattes der 3. Absatz speziell die Schutzabstände bei erdverlegten Kabeln vorsehe[…]