Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Handwerkerhaftung für Beschädigung einer Kabelleitung bei Tiefbauarbeiten

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Dresden, Az.: 1 U 880/15, Urteil vom 25.11.2015

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Zwickau vom 29.04.2015, Az: 7 O 941/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von TFoxFoto /Shutterstock.com

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Lichtwellenleiters (Glasfaserkabel) im Zuge von Bauarbeiten der Beklagten im Bereich des Eisenbahntunnels … Straße in D..

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Zu ergänzen ist Folgendes: Der Plan der DB S. GmbH … (Anlage Bl. 44 im Anlagenband der Klägerin = Anlage 1 der Beklagten) enthält den Vermerk:

„Dieser Plan ist nicht zur Maßentnahme geeignet.“

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte habe sämtliche Sorgfaltspflichten eingehalten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte die erforderlichen Sicherheitsabstände beachtet. Im konkreten Einzelfall gelte der „40-cm-Sicherheitsabstand“. Darüber hinaus habe das Gericht bei der Entscheidungsfindung keine ausreichend ermittelten Tatsachen zugrunde gelegt.

Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf das Kabelmerkblatt (Anlage B6) davon ausgehe, dass in einem Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zum Kabelverlauf ständig ein Mitarbeiter des bauausführenden Unternehmens zur Einweisung des Maschinenbedieners anwesend sein müsse, unterstelle es dabei, dass dies alternativlos sei. Dabei habe das Gericht übersehen, dass auf Seite 2 des Kabelmerkblattes der 3. Absatz speziell die Schutzabstände bei erdverlegten Kabeln vorsehe[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv